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NVwZ Nachrichten

Keine Förderung der Desiderius-Erasmus-Stiftung

Von OVG Münster | Mrz 11, 2026
Die der AfD nahestehenden Stiftung hatte 2021 keinen Anspruch auf Haushaltsmittel vom Bund. Das OVG Münster bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung, weil es keine Anspruchsgrundlage für eine Bewilligung sah.

Während alle parteinahen Stiftungen seit Jahr und Tag vom Bund Fördergelder für ihre Bildungsarbeit, Begabtenförderung und weiteres erhalten, wurde dieses der neugegründeten Stiftung der AfD verwehrt. Sie beschritt deshalb den Klageweg, nun aber auch in der zweiten Instanz ohne Erfolg.

Die Münsteraner verwiesen auf die fehlende Anspruchsgrundlage: Vor Inkrafttreten des Stiftungsfinanzierungsgesetzes basierte die Förderung auf dem Haushaltsgesetz und den darauf basierenden Haushaltsplänen des Bundestags. Wegen der „Brandmauer“ schloss das Parlament die Desiderius-Erasmus-Stiftung von den Globalzuschüssen aus.

Auch aus dem Gleichheitsgrundsatz könne die Stiftung keinen Anspruch herleiten, erklärte das OVG: Die damalige Förder- und Verwaltungspraxis war nämlich rechtswidrig. Und nach dem Grundsatz des deutschen Rechts „Keine Gleichheit im Unrecht“ kann niemand einen Anspruch darauf stützen, rechtswidrig begünstigt zu werden, nur weil andere parteinahe Stiftungen zuvor schon rechtswidrig Gelder erhalten haben (Urteil vom 10.3.2026 – 5 A 1882/22).

 

Pressemitteilung Nr. 15/26 vom 10.3.2026 (RW)

 

Lesen Sie weiter in der NVwZ:

BVerfG, Staatliche Förderung politischer Stiftungen – Desiderius-Erasmus-Stiftung, NVwZ 2023, 496

OVG Berlin-Brandenburg, Regelungsbedürftigkeit der finanziellen Förderung parteinaher Stiftungen, NVwZ-RR 2016, 847

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