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NVwZ Nachrichten

„Nächstes Jahr bin ich wieder ein Mann, das ist doch klar“ – Keine Beförderung wegen Missbrauch des Selbstbestimmungsgesetzes

Von VG Düsseldorf | Mrz 01, 2026
Wer glaubt, als Frau schneller befördert zu werden und deshalb gegenüber dem Standesamt wahrheitswidrig versichert, dass die weibliche Geschlechtsidentität der eigenen am besten entspreche, kann sich täuschen: Das VG Düsseldorf bestätigte vorläufig den Beförderungsausschluss einer Polizistin.

Ein Polizist wollte bei einer Beförderung „auf dem Frauenticket“ reisen und damit seine Beförderungschancen erhöhen. Aus diesem Grund – so die vorläufige Beurteilung des VG Düsseldorf – ging er zum Standesamt und wechselte seinen Geschlechtseintrag und Vornamen. Dabei versicherte er dem Amt gegenüber, dass der gewählte Geschlechtseintrag seiner Geschlechtsidentität am besten entspreche. Anschließend kündigte sie im Kollegenkreis an, dass sie nach der Beförderung – spätestens für ihre Hochzeit – wieder ein Mann sein werde. Sie bewarb sich auf drei Beförderungsstellen zur Oberkommissarin. Ihr Dienstherr schloss sie aber aus den Verfahren aus, weil ihm von mehreren Seiten zu Ohren gekommen war, dass die Änderung des Geschlechtseintrags nur erfolgt war, um von der Frauenförderung zu profitieren. Daraufhin beantragte die Polizistin im Wege des Eilverfahrens, die Beförderung von drei Kollegen zu stoppen – ohne Erfolg.

Das VG Düsseldorf stützte sich zum einen auf die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen die Kommissarin. Dieser Umstand schließe die Teilnahme an einem Beförderungsverfahren aus, da es die Eignung für ein Beförderungsamt in Frage stelle. Sie stehe im Verdacht, durch die missbräuchliche Änderung des Geschlechtseintrags ihre Dienstpflicht verletzt zu haben, durch ihr Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die ihr Beruf als Polizistin erfordert.

Sich auf Kosten von Kollegen rechtsmissbräuchlich einen Vorteil bei der Beförderung zu verschaffen und das auch mehr oder weniger offen zu äußern, stellt den Düsseldorfer Richterinnen und Richtern zufolge eine Dienstpflichtverletzung dar, weil sie unmittelbar als gezielte Provokation im gesamten Kollegenkreis wirkt und geeignet ist, den Betriebsfrieden zu stören. Außerdem habe sie – wenn der Vorwurf sich bestätige – die Dienstpflicht, sich gesetzestreu zu verhalten, verletzt, indem sie dem Standesamt wahrheitswidrig versichert habe, sich als Frau zu empfinden (Beschlüsse vom 23.2.2026 – 2 L 3912/25, 2 L 4140/25 und 2 L 134/26).

 

Pressemitteilung vom 23.2.2026 (RW)

 

Lesen Sie weiter:

 

Reinelt, Vertragsfreiheit, Nichtdiskriminierungsrecht und soziale Teilhabe – Geschlechtsspezifische Räume vor dem Hintergrund des Selbstbestimmungsgesetzes, ZfPW 2025, 331

Rentsch/Valentiner, Das neue Selbstbestimmungsgesetz – eine Bestandsaufnahme, NJW 2024, 3407

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