Ein Iraker, der in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden ist und anschließend hier erfolglos um Asyl gebeten hat, darf laut dem BVerwG nicht nach Griechenland – aber in sein Herkunftsland abgeschoben werden.
Zwei voneinander unabhängigen Ausländern erkannte Griechenland den Flüchtlingsstatus zu. Später beantragten die beiden irakischen Staatsbürger in Deutschland erneut Asyl. Nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ihre Anträge ablehnte und ihnen die Abschiebung in den Irak androhte, wandten sie sich hilfesuchend an das Verwaltungsgericht Stuttgart bzw. Köln. Die Stuttgarter Richterinnen und Richter fühlten sich hinsichtlich der Abschiebungsandrohung noch an die griechische Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gebunden und hoben diese auf, die Kölner hingegen hielten den Abschiebungsschutz nach § 60 I 2 AufenthG gar nicht erst für einschlägig. Das BVerwG bestätigte die Kölner Variante:
Ein Mitgliedstaat, der den mit dem Flüchtlingsstaat einhergehenden Schutz überhaupt nicht gewähren kann, kann dem BVerwG zufolge keine anderen Mitgliedsstaaten an seine positive Entscheidung binden. Es stelle in diesen Fällen ein Wertungswiderspruch dar, eine solche Bindungswirkung zu beanspruchen. Die Leipziger Richterinnen und Richter reduzierten deshalb den § 60 I 2 AufenthG teleologisch dahingehend, dass das Abschiebungsverbot der Androhung einer Abschiebung des Ausländers in sein Herkunftsland nicht entgegensteht (Urteil vom 19.2.2026 – 1 C 24/25).
Pressemitteilung Nr. 9/26 (RW)
Lesen Sie weiter in der NVwZ:
BVerwG zu Griechenland, NVwZ 2026, 246 m Anm Dörig
EuGH, „Bindungswirkung“ der Flüchtlingsanerkennung in anderem Mitgliedstaat, NVwZ 2024, 1153
OVG Saarlouis, Abschiebungsverbot für in Griechenland anerkannte Flüchtlinge, NVwZ-RR 2023, 299