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OVG Berlin-Brandenburg | Feb 21, 2026
Der Bebauungsplan der Stadt Baruth/Mark ist voraussichtlich rechtswidrig und darf deshalb vorläufig nicht vollzogen werden, so das OVG Berlin-Brandenburg. Die geplante Rodung von rund 8 ha Wald, um das Baruther Getränkewerk zu erweitern, fällt daher erst mal flach.
Erst wurden sie gefeiert, die Retter der Getränkefabrik Brandenburger Urstromquelle in Baruth, deren Schließung durch die Investition der Österreicher Unternehmen nun verhindert werden konnte. Um ihre Ansiedlung zu unterstützten, erließ die Gemeinde auch gleich einen neuen Bebauungsplan, der unter anderem den die Fabrik angrenzenden Wald zu einem Industriegebiet erklärte. Hiergegen erhob die Grüne Liga Normenkontrollklage gegen den Bebauungsplan, um die Rodung des Waldes vorerst zu verhindern – mit Erfolg.
Der 2. Senat des OVG hält den angegriffenen Bebauungsplan für offensichtlich unwirksam, weil das festgesetzte Industriegebiet nicht der allgemeinen Zweckbestimmung eines in der Baunutzungsverordnung geregelten Industriegebiets entspricht. Ein solches Gebiet sei zur Unterbringung von erheblich störenden Gewerbebetrieben bestimmt. Deshalb müsse die Gemeinde Flächen vorsehen, auf denen der Störgrad nicht begrenzt wird. Daran fehlt es laut den Berliner Richterinnen und Richtern, weil im Plangebiet kein Teilgebiet festgesetzt wurde, für das keine Lärmbeschränkung gilt.
Die eigentliche Befürchtung, dass mit dem Ausbau das Grundwasser knapper werden könnte, weil es auch für die Getränkedosenherstellung genutzt werde, wurde in diesem Rechtsstreit nicht verhandelt, weil dieser eine Fehler bereits genügt, um die sofortige Vollziehung des Bebauungsplans zu stoppen (Beschluss vom 19.2.2026 – OVG 2 S 7/26).
Pressemitteilung Nr. 11/26 vom 19.2.2026 (RW)
Lesen Sie weiter in der NVwZ:
Fricke/Menges, Drittschutzfragen bei Bebauungsplanfestsetzungen, NVwZ 2024, 200