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NVwZ Nachrichten

Medikamentenhandel im Darknet lässt Betriebserlaubnis einer Apotheke erlöschen

Von VG Neustadt an der Weinstraße | Feb 19, 2026
Wer als Apotheker einen schwunghaften Handel verschreibungspflichtiger Medikamente mit erheblichem Suchtpotenzial mit veranlasst, handelt dem VG Neustadt an der Weinstraße zufolge verantwortungslos und ist nicht würdig, eine Apotheke zu betreiben.

Ein Apotheker verkaufte Medikamente mit erheblichem Suchtpotenzial (zB Opioide und Benzodiazepine) an einen Mann, der anschließend mit diesen Mittelchen einen schwunghaften Handel im Darknet betrieb. Nach zwei Jahren flogen die beiden auf. Noch vor Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen entzog das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung dem Apotheker die Betriebserlaubnis. Es stützte sich dabei auf die Ermittlungsakte und auf Vor-Ort-Kontrollen, bei der Hygienemängel protokolliert wurden. Der Betroffene wehrte sich per Eilantrag – ohne Erfolg.

Das VG Neustadt lehnte den Eilantrag ab, weil es nach den bisherigen Ermittlungen erdrückend starke Anhaltspunkte für den strafbaren Betäubungsmittelhandel und damit für die fehlende Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein des Apothekers sah. Observationen regelmäßiger Treffen mit dem Mitbeschuldigten, belastende Protokolle aus der Telekommunikationsüberwachung, Funde großer Mengen verschreibungspflichtiger Arzneimittel bei einer Durchsuchung, deren Lieferwege überwiegend zur Apotheke des Antragstellers zurückverfolgt wurden, sowie die geständige Einlassung des Mitbeschuldigten, wonach der Antragsteller spätestens seit Februar 2024 vom Weiterverkauf im Darknet wusste und keine Rezepte mehr verlangte, bildeten die Grundlage der Entscheidung.

Allerdings ließe sich der Widerruf bereits auf die hygienischen Zustände in der Apotheke stützen. Labor und Rezepturarbeitsplatz seien stark verunreinigt gewesen, eine kontaminationsfreie Herstellung von Arzneimitteln nicht gewährleistet. Die Dokumentation im Labor war dem VG Neustadt zufolge mangelhaft, so sei zum Teil gar nicht nachvollziehbar gewesen, welche Ausgangsstoffe verwendet worden seien, ob diese ordnungsgemäß gelagert oder auf ihre Qualität geprüft worden seien und ob möglicherweise bereits abgelaufene Substanzen zum Einsatz gekommen seien (Beschluss vom 12.2.2026 – 4 L 142/26).

 

Pressemitteilung Nr. 4/26 vom 19.2.2026 (RW)

 

Lesen Sie weiter in der NVwZ:

OVG Münster, Widerruf einer Apothekenbetriebserlaubnis, NVwZ-RR 1996, 503

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