chb_rsw_logo_mit_welle_trans
Banner Jubiläumslogo

NVwZ Website Banner Newsletter

Der schnelle Überblick per E-Mail

Immer auf dem Laufenden mit dem kostenlosen NVwZ-Newsletter: Dieser informiert Sie pünktlich über das neue Heft und punktet mit einer qualifizierten Inhaltsübersicht mit Abstracts der Aufsätze und den amtlichen Leitsätzen der Rechtsprechung. Selbstverständlich vollverlinkt zu beck-online. Ideal für den schnellen Überblick auf dem Smartphone!

Gleich anmelden und von den Vorteilen profitieren!

NVwZ Nachrichten

Wende im Streit um staatliche Sperrung von Pornoseiten?

Von VG Neustadt an der Weinstraße | Feb 15, 2026
Während unter anderem das VG Berlin im April letzten Jahres in einem vergleichbaren Fall noch die Sperrung von Pornoseiten im Internet bestätigte, hob das VG Neustadt an der Weinstraße die Sperrverfügungen der Medienanstalt auf, weil es keine tragfähige Ermächtigungsgrundlage für diese Maßnahme sieht.

Die Medienanstalt Rheinland-Pfalz hatte im April 2024 gegenüber mehreren Access-Providern angeordnet, den Zugang zu Internetseiten mit pornographischen Inhalten für Nutzer in Deutschland zu sperren. Verhindert werden sollte damit, dass Kinder und Jugendliche durch diese Inhalte in ihrer Entwicklung beeinträchtigt werden. Andere Maßnahmen gegen die Betreiber der Seiten auf Zypern hatten nicht gefruchtet, so dass nun die Einrichtung der „DNS-Sperren“ (damit wird der Name der Seite auf den Servern geblockt und kann nicht aufgelöst werden) angeordnet werden müsse.

Die vier Klagen der Provider waren erfolgreich: Das VG sah keine taugliche Rechtsgrundlage für die Anordnung. Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) sei nicht anwendbar, weil das Europarecht Anwendungsvorrang genieße. Hier sei der DSA (Digital Services Act - Verordnung über digitale Dienste) einschlägig.

Nach Ansicht der Neustädter Richterinnen und Richter verbiete der DSA den Mitgliedstaaten, zusätzliche nationale Anforderungen in den Bereichen aufzustellen, die bereits durch die Verordnung abgedeckt seien. Der Schutz der Minderjährigen sei im DSA durch Sorgfaltspflichten der Online-Plattformen bereits umfassend geregelt worden. Die deutschen Vorschriften werden laut dem VG dadurch verdrängt.

Außerdem habe die Medienanstalt gegen das Herkunftslandprinzip verstoßen. Danach unterliegen Dienstleister und Warenanbieter im EU-Binnenmarkt grundsätzlich nur den Rechtsvorschriften ihres Sitzstaates – nicht des Zielstaats – nur Zypern dürfe also gegen den Betreiber vorgehen, weil er auf dieser Insel ansässig ist. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen dem VG zufolge davon abweichen, etwa zum Schutz des Verbrauchers, aber nicht durch Erlass eines abweichenden abstrakt-generellen Gesetzes wie § 4 II 1 Nr. 1 und II 2 JMStV.

Im Übrigen sei inzwischen die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Kommission gegeben, da diese gegen die Plattform bereits ein eigenes Verfahren eingeleitet habe (Urteile vom 13.1.2026 – 5 K 475/24, 5 K 476/24, 5K 1203/24 und 5 K 1204/24).

Pressemitteilung Nr. 3/26 vom 12.2.2026 (RW)

 

Lesen Sie weiter in der NVwZ:

Buchheim/Schrenk, Der Vollzug des Digital Services Act, NVwZ 2024, 1

Anzeigen:

NvWZ Werbebanner
VerwaltungsR PLUS Werbebanner

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü