Das Aufstellen von Geldspielautomaten ist an Orten, an denen sich Kinder und Jugendliche aufhalten, verboten. Das gilt auch für Freizeitstätten, in denen Spielen Programm ist, so das VG Berlin.
Der Betreiber eines großen Freizeitcenters mit Bowlingbahnen, Dartscheiben, Billardtischen, Box- und Basketballautomaten in Berlin-Neukölln wollte sein Angebot um Geldspielautomaten erweitern und beantragte die entsprechende Erlaubnis. Er bekam sie für sein City-Bowling weder von der Behörde noch vor dem VG Berlin, obwohl sein Vorgänger in dem Betrieb noch 2 Automaten dort stehen hatte.
Die Spielverordnung verbiete die Aufstellung von Geldspielgeräten in Gaststätten, in denen die Verabreichung von Speisen und Getränken nur eine untergeordnete Rolle spiele. In dieser Freizeitsportstätte war die Gaststätte nur ein Anhängsel, daher sei der Ort kein zulässiger Standort. Außerdem ordnete das VG den Betrieb als Sporthalle ein, in der Spielautomaten nicht erlaubt seien.
Auch vom Sinn und Zweck der Norm – dem Schutz von Kindern und Jugendlichen – sei das Verbot gedeckt, denn diese hätten freien Zugang zu der Unterhaltungsstätte und müssten somit vor den hohen Risiken der Spielsucht zu schützen. Das Unternehmen werbe sogar mit Angeboten für Kindergeburtstage und Schulausflüge.
Auch das Argument, dass der vorherige Betreiber über 20 Jahre lang zwei Geldspielautomaten betrieb, konnte die Berliner Richterinnen und Richter nicht überzeugen: Die Erlaubnis sei personenbezogen. Neuer Betreiber – neue Genehmigung.
Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 49/2025 vom 19.11.2025 (RW)
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VG Gelsenkirchen, BeckRS 2020, 31377