Wie präzise das Herausgabeverlangen eines Untersuchungsausschusses sein muss, um dem Bestimmtheitsgebot zu entsprechen, hat der BGH konkretisiert. Im Streit um Unterlagen zum Atomausstieg lehnte er den Antrag einer Umweltorganisation ab.
Der Bundestag hatte im Juli vergangenen Jahres einen Untersuchungsausschuss eingesetzt, um die staatlichen Entscheidungsprozesse rund um die Anpassung der Energieversorgung nach dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine zu untersuchen. Mit Beweisbeschlüssen forderte der Ausschuss private Organisationen, darunter die Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH), auf, Dokumente und Dateien mit Bezug zum Untersuchungsgegenstand vorzulegen. Die DUH übergab zwar Unterlagen, beanstandete aber die Unbestimmtheit des Verlangens und beantragte eine gerichtliche Entscheidung.
Der Bundestag rügte den Antrag als unzulässig. Anders der BGH: Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen ein Herausgabeverlangen sei grundsätzlich möglich und nach § 29 Abs. 1 S. 1 Untersuchungsausschussgesetz in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 S. 1 GG sowie § 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog auch statthaft (Beschluss vom 23.07.2025 – StB 65/24).
In der Sache drang die DUH mit ihrem Antrag aber nicht durch. Der BGH hält das Herausgabeverlangen für bestimmt genug. Herausgabeersuchen müssten so klar formuliert sein, dass Adressatinnen und Adressaten erkennen könnten, welche Unterlagen vorzulegen sind. Dieser Anforderung halte das Ersuchen stand, auch wenn es hätte präziser formuliert sein können (Beschluss vom 23.07.2025 - StB 65/24).
Aus der Datenbank beck-online
Beweiserhebung durch Untersuchungsausschuss, NJW-Spezial 2018, 633
BadWürttStGH, Umfang und Bestimmtheit von parlamentarischen Untersuchungsaufträgen, NVwZ-RR 1992, 593
BadWürttStGH, Bestimmtheitsgebot bei Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, NJW 1977, 1872