Das französische Recht schränkt bestimmte digitale Dienste ein, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu schützen. So ist es unter anderem verboten, Minderjährigen Zugang zu pornografischen Websites zu gewähren. Darüber hinaus müssen Betreiber solcher Websites technische Vorkehrungen treffen, um einen Zugriff durch Minderjährige zu verhindern. Auch verbietet das französische Recht die Meldung bestimmter Verkehrskontrollen für mit Geolokalisierung arbeitende Fahrassistenzdienste.
Beide Maßnahmen werden durch zwei Dekrete umgesetzt, deren Nichtigerklärung beim französischen Staatsrat in zwei Verfahren beantragt wird.
Verstoß gegen Herkunftslandprinzip?
In dem einen Fall (C-188/24) machen zwei tschechische Gesellschaften geltend, die französischen Rechtsvorschriften verstießen gegen das in der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (RL 2000/31/EG) vorgesehene "Herkunftslandprinzip". Danach gilt für Online-Dienste – in Bezug auf Anforderungen, die in den "koordinierten Bereich" der Richtlinie fallen – das Recht des Mitgliedstaates, in dem sie ansässig sind. Das gilt auch dann, wenn der Dienst in einem anderen Land genutzt wird.
In dem weiteren Verfahren (C-190/24) macht eine französische Gesellschaft, die auf Fahrassistenzsysteme spezialisiert ist, geltend, dass das Verbot, bestimmte Verkehrskontrollen zu melden, gegen das Herkunftslandprinzip verstoße und eine verbotene Überwachungspflicht begründe.
Maßnahmen fallen in "koordinierten Bereich"
Der französische Staatsrat hat den EuGH angerufen. Er will wissen, ob die Verpflichtungen, die Frankreich den Online-Diensten auferlegt, in den "koordinierten Bereich" der Richtlinie fallen.
Generalanwalt Maciej Szpunar bejaht das für beide Regelungen (Schlussanträge vom 18.09.2025 - C-188/24 und C-190/24). Für ihn gilt das ungeachtet dessen, dass die Verpflichtungen keines der Sachgebiete beträfen, die von den Harmonisierungsbestimmungen der Richtlinie 2000/31/EG geregelt würden. Die französischen Regelungen seien nicht allein deshalb vom "koordinierten Bereich" ausgenommen, weil sie für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder auch die Strafverfolgung notwendig seien.
Zu Fall C-188/24 führt Szpunar aus, dass das Unionsrecht Regelungen zum Schutz Minderjähriger beinhalte. Diese seien das Ergebnis eines Konsenses zwischen den Mitgliedsstaaten. Dieser Konsens habe auch in der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr Niederschlag gefunden, genauer gesagt in der Ausnahme in Art. 4 Abs. 3. Diesen Mechanismus dürfe Frankreich nicht umgehen.
Im Verfahren C-190/24 weist der Generalanwalt darauf hin, dass es um eine Bestimmung der Richtlinie (Art. 15) gehe, die nur dann anwendbar sei, wenn der Anbieter "Hosting"-Dienste anbiete. Der Geolokalisierungsdienst der französischen Gesellschaft entspreche allerdings nicht der Definition des "Hosting". Er beschränke sich nicht auf die unveränderte Speicherung und Verbreitung eingegebener Daten, sondern wandele sie mittels eines Algorithmus in eine neue Informationsschicht um. Daher sei diese Bestimmung auf diesen Dienst nicht anwendbar (Schlussanträge vom 18.09.2025 - C-188/24).