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DS-GVO-Hopper: Hier sind meine Daten, was macht ihr damit?

Von EuGH | Sep 18, 2025
Ein Mann mel­de­te sich beim News­let­ter eines Op­ti­kers an und stell­te an­schlie­ßend eine DS-GVO-An­fra­ge dazu, in­wie­fern das Un­ter­neh­men nun seine Daten ver­wen­de. Weil es sich wei­ger­te, for­dert er nun auch Scha­dens­er­satz. Hilft der EuGH?

Ist es rechtsmissbräuchlich, sich beim Newsletter eines Unternehmens anzumelden, nur um dieses anschließend mit DS-GVO-Ansprüchen zu bombardieren? Womöglich ja, wenn es konkrete Anhaltspunkte für eine sinistre Absicht gibt, sagt EuGH-Generalanwalt Maciej Szpunar, der am Donnerstag seine Schlussanträge im Streit zwischen einem Österreicher und einem Sauerländer Optiker-Geschäft vorlegte (Schlussanträge vom 18.09.2025 – C-526/24).

Der Mann aus Wien hatte sich auf der Website eines familiengeführten Optikerunternehmens im sauerländischen Arnsberg für dessen Newsletter angemeldet und dafür – so weit, so normal – persönliche Daten in die Anmeldemaske eingegeben. Zwei Wochen später meldete er sich aber bei dem Geschäft und forderte Auskunft über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nach Art. 15 DS-GVO. Die Sauerländer Optiker fühlten sich von dem Mann offenkundig hinters Licht geführt und verweigerten die Auskunft. Der verklagte daraufhin das Unternehmen und forderte vor dem AG Arnsberg nunmehr nicht nur Auskunft über die Datenverarbeitung, sondern auch noch Schadensersatz i. H. v. 1.000 Euro, weil es die Auskunft verweigert hatte.

Der Wiener erklärte, er könne nach der DS-GVO jederzeit umfassend und bedingungslos Auskunft über die Verwendung seiner Daten fordern. Das Unternehmen entgegnete, es sei in diversen Online-Medienberichten nachzulesen, dass er solche Anfragen systematisch und rechtsmissbräuchlich stelle, um anschließend Schadensersatzforderungen zu stellen.

Das AG Arnsberg war sich über die Frage, inwiefern DS-GVO-Auskünfte wegen Rechtsmissbrauchs verweigert werden können, offenkundig unsicher und befragte im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens den EuGH dazu, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmen eine solche Auskunft verweigern könne und wann die Verweigerung zu einem Schadensersatzanspruch führe.

Auch erstmalige Anfrage kann "exzessiv" sein

In seinen Schlussanträgen, die eine Art unverbindliche Entscheidungsempfehlung für den Gerichtshof darstellen, erklärte Generalanwalt Szpunar nun, auch ein einmaliger Auskunftsantrag könne schon als "exzessiv" und somit rechtsmissbräuchlich eingestuft werden, wenn anhand der Umstände des Einzelfalls eine Missbrauchsabsicht nachweisbar sei. Dies sei der Fall, wenn die betreffende Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt habe, gerade um diesen Auskunftsantrag stellen und anschließend Schadensersatz verlangen zu können, so Szpunar. Medienberichte über Auskunftsanträge in anderen Fällen reichten dafür aber gerade nicht aus, sofern diese nur den Schluss zuließen, dass die Person eben regelmäßig nach der Verwendung ihrer Daten frage.

Zum Schadensersatzanspruch erklärte der Generalanwalt, nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO könnten auch Schäden ersatzfähig sind, die nicht unmittelbar Folge einer Datenverarbeitung der betreffenden Person seien. Denkbar seien auch andere Verstöße gegen die DS-GVO – wohl auch verweigerte Auskünfte.

Sollte der EuGH dem Generalanwalt folgen, würde das AG Arnsberg also im Ausgangsfall die konkreten Indizien zu prüfen haben, die für eine Missbrauchsabsicht des Österreichers stecken (Schlussanträge vom 18.09.2025 - C-526/24).

 

 

    Aus der Datenbank beck-online

    Ligocki/Sosna/Meyer, Grenzen der Auskunft, ZD 2025, 137

    Korch/Chatard, Der Missbrauchseinwand gegen Betroffenenrechte, ZD 2022, 482

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