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NVwZ Nachrichten

Palästina-Kongress: Politisches Betätigungsverbot für Arzt war rechtswidrig

Von VG Berlin | Jul 15, 2025
Ein bri­tisch-pa­läs­ti­nen­si­scher Arzt woll­te auf einem Pa­läs­ti­na-Kon­gress in Ber­lin eine Rede hal­ten. Dazu kam es je­doch nicht. Die Bun­des­po­li­zei un­ter­sag­te ihm die Ein­rei­se, ein po­li­ti­sches Be­tä­ti­gungs­ver­bot wurde aus­ge­spro­chen. Zu Un­recht, ent­schied das VG Ber­lin.

Gut 15 Monate nach dem umstrittenen Palästina-Kongress in Berlin hat ein britisch-palästinensischer Arzt vor Gericht feststellen lassen, dass ein damals gegen ihn verhängtes politisches Betätigungsverbot rechtswidrig war. Das VG Berlin entschied, dass die Ausländerbehörde dem Chirurgen Ghassan Abu-Sittah zu Unrecht die Teilnahme an dem Kongress und auch jegliche Veröffentlichungen und Interviews dazu verboten hat. Als Grund hatte die Behörde die Gefahr angeführt, Abu-Sittah könnte auf dem Treffen die Terrorattacke der islamistischen Hamas am 7. Oktober 2023 in Israel glorifizieren und die Vernichtung Israels befürworten (Urteil vom 15.07.2025 - VG 24 K 493/24).

Der als Versammlung angemeldete Kongress, der die deutsche Regierung als Unterstützer eines Völkermords im Gazastreifen anprangern wollte, war von der Polizei nach zwei Stunden aufgelöst worden. Abu-Sittah, der für die Hilfsorganisation Ärzte ohne Grenzen ab Oktober 2023 gut einen Monat im Gazastreifen Verletzte versorgte, war als Redner vorgesehen, doch verweigerte ihm die Bundespolizei am Flughafen die Einreise. Zugleich wurde dort das politische Betätigungsverbot verhängt, gegen das er nun von Großbritannien aus gerichtlich vorging.

Gefahr für öffentliche Sicherheit und Ordnung war nicht zu erwarten

Die Kammer entschied nach Angaben einer Gerichtssprecherin nun, dass das ausgesprochene Verbot, das sich auf eine Klausel im Aufenthaltsgesetz stützte, rechtswidrig war. Es sei nicht zu erwarten gewesen, dass Äußerungen Abu-Sittahs die freiheitlich-demokratische Grundordnung oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet hätten. Seine öffentlichen Auftritte seit den Angriffen vom 7. Oktober hätten eine solche Prognose nicht gestützt: Weder habe die Behörde strafrechtlich relevante Äußerungen zur Begründung angeführt, noch Unterstützungshandlungen etwa für Terrororganisationen. Ältere Äußerungen, in denen Abu-Sittah als Hamas-Sympathisant erschien, seien in dem Zusammenhang nicht maßgeblich.

Selbst wenn die oben genannte Gefahr bestanden hätte, wäre ein Betätigungsverbot dennoch unverhältnismäßig gewesen, befand das Gericht. So hätte die Ausländerbehörde unter anderem Abu-Sittahs Rolle als Zeitzeuge der israelischen Luftangriffe im Oktober und November 2023 in ihrer Abwägung berücksichtigen müssen, der dazu unter anderem auch vom Internationalen Strafgerichtshof angehört worden sei.

Sein Anwalt hatte vor Gericht betont, Abu-Sittah habe die Hamas-Anschläge vom 7. Oktober weder gebilligt noch gutgeheißen. Seine Kritik an israelischen Angriffen auf Kliniken, bei denen zahlreiche Kinder getötet wurden, seien von der Meinungsfreiheit gedeckt (Urteil vom 15.07.2025 - VG 24 K 493/24). 

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