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NVwZ Nachrichten

Krematorium am Rand eines Industriegebiets: Nur ohne Abschiedsraum

Von OVG Münster | Jun 27, 2025
Das OVG Müns­ter muss­te ent­schei­den, ob ein Kre­ma­to­ri­um auf einer Son­der­flä­che am Rand eines In­dus­trie­ge­biet einen wür­de­vol­len Um­gang mit den trau­ern­den An­ge­hö­ri­gen ge­währ­leis­tet und ge­baut wer­den darf. Das OVG sagte ja, aber mit einer Ein­schrän­kung.

Um den Bau eines Krematoriums am Rand eines Industriegebiets in Ochtrup gab es Streit. Eine Anwohnerin und ein Industrieunternehmen hatten gegen den geänderten Bebauungsplan der Stadt geklagt, der den Bau ermöglichte.

Ohne Erfolg, wie das OVG Münster jetzt entschied. Dabei betonte der 10. Senat in der mündlichen Verhandlung, dass es auch unter den Richtern eine lange Diskussion zu der Frage gegeben habe, ob der Bau genehmigt werden darf, denn ein Krematorium sei schließlich kein gewöhnlicher Gewerbebetrieb. Das Einäschern eines Leichnams sei kein rein technischer Vorgang, sondern Teil der Feuerbestattung. Deshalb sei zu bedenken, wie es mit der Totenruhe und dem pietätvollen Umgang mit Verstorbenen bestellt sei.

Das BVerwG hatte deshalb schon 2012 entschieden, dass ein Krematorium mit Abschiedsraum nicht in ein Gewerbegebiet passt. Ein würdevolles Umfeld sei dort für die trauernden Angehörigen nicht gegeben. Ob ein Krematorium ohne einen Raum für Angehörige in die Nähe eines Gewerbegebiets ziehen darf, war laut OVG bundesweit juristisches Neuland (Urteile vom 26.06.2025 - 10 D 39/23.NE, 10 D 17/24.NE).

Nur ohne Abschiedsraum

Nach Überzeugung des OVG hat die Stadt Ochtrup bei der Planung aber die Nutzungskonflikte zwischen dem Krematorium und den Betrieben in der Umgebung fehlerfrei abgewogen. "Ein Krematorium ist selbst schutzbedürftig und muss zugleich besondere Rücksicht auf seine Umgebung nehmen", teilte das OVG mit.

Die Stadt habe mit der Auswahl des Geländes am Rande des Gewerbegebietes mit einer klaren optischen und räumlichen Nutzungstrennung sowohl dem Schutz des Bestattungsvorgangs als auch der Umgebung Rechnung getragen. Lärm aus der Umgebung spiele keine Rolle, der Einäscherungsvorgang im Gebäude erfordere keine vollständige Abschirmung.

Auch sei der Anblick von an- und abfahrenden Leichenwagen und der Schornstein des Krematoriums der Nachbarschaft zuzumuten, entschied das OVG. Daher durfte der Rat der Stadt den Bau auf der Sonderfläche ermöglichen. Aber: Das ist so nur in Ordnung, weil für das Krematorium kein Abschiedsraum für Angehörige geplant ist.

Am VG Münster ist noch eine Klage gegen die Baugenehmigung für das Krematorium anhängig.

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