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NVwZ Nachrichten

Benutzerfehler beim eEB: Datum gilt

Von OVG Lüneburg | Mai 05, 2025
Ein An­walt trug in einer Asyl­sa­che (mög­li­cher­wei­se) auf­grund eines Be­dien­feh­lers das fal­sche Zu­gangs­da­tum im Emp­fangs­be­kennt­nis des Ur­teils ein. Sein An­trag auf Zu­las­sung der Be­ru­fung schei­ter­te beim OVG Lü­ne­burg: Auch wenn ein Feh­ler mög­lich er­schei­ne, er­schüt­te­re dies nicht die volle Be­weis­kraft des eEB.

Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Frage, ob der der Kläger – ein sudanesischer Asylbewerber – seinen Antrag auf Zulassung der Berufung innerhalb der nach § 78 Abs. 4 S. 1 AsylG vorgeschriebenen Monatsfrist gestellt hatte. Das Urteil des VG wurde seinem Anwalt am 23. Dezember per elektronischem Dokument über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zugestellt. Sein Antrag auf Zulassung der Berufung ging erst am 27. Januar des darauffolgenden Jahres und damit vier Tage nach Fristablauf ein.

Der Bevollmächtigte berief sich darauf, die Zustellung fehlerhaft durch das elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis (eEB) dokumentiert zu haben, was durch ein auf dem Ausdruck des Urteils aufgebrachtes digitales "Wasserzeichen" mit dem Datum als Eingangsvermerk seiner Kanzlei belegt werden sollte. Es wies hier den 27. Dezember aus. Das sei auch der Tag des Zugangs gewesen. Dann müsse er im beA aufgrund eines Bedienungsfehlers wohl versehentlich den 23. Dezember eingestellt haben.

Das Niedersächsische OVG wies den Antrag des Sudanesen auf Zulassung der Berufung wegen Versäumens der Antragsfrist zurück (Beschluss vom 28.04.2025 – 4 LA 12/23). Aus Sicht des Gerichts erbrachte das eEB des Bevollmächtigten den vollen Beweis für die Entgegennahme und Zustellung des Urteils des VG bereits am 23. Dezember 2022.

OVG: Fehlender Gegenbeweis für Bedienfehler

Zwar behauptete der Anwalt, das Urteil tatsächlich erst am 27. Dezember erhalten zu haben. Die Richterinnen und Richter sahen darin jedoch keinen hinreichenden Gegenbeweis. Die gesetzliche Beweisregel des § 175 Abs. 3 ZPO (Zustellung von Schriftstücken), die auch für elektronische Zustellungen gilt (§ 56 Abs. 2 VwGO), verleihe dem eEB eine mit einer Zustellungsurkunde vergleichbare Beweiskraft. Die Behauptung eines technischen Bedienfehlers beim beA sei unsubstanziiert geblieben: trotz gerichtlicher Aufforderung reichte der Kläger weder eine eidesstattliche Versicherung nach noch übersandte er das beA-Nachrichtenjournal, das den tatsächlichen Empfangszeitpunkt hätte dokumentieren können.

Da der Kläger keine Tatsachen glaubhaft gemacht hatte, nach denen er ohne Verschulden verhindert gewesen sei, die gesetzliche Frist zur Beantragung der Zulassung der Berufung und zur Begründung des Antrags einzuhalten, gewährte das Gericht auch keine Wiedereinsetzung. Unabhängig von der Fristversäumnis hätte der Antrag auch in der Sache keinen Erfolg gehabt, ergänzt das OVG: Die pauschale Bezugnahme auf die Versorgungslage im Sudan begründe keine fallübergreifende Bedeutung (Beschluss vom 28.04.2025 - 4 LA 12/23).

Mehr zum Thema

Aus der Datenbank beck-online

Müller, Das eEB zwischen Substantiierungslast, Beweisregeln und Beweiswürdigung, RDi 2022, 488

Biallaß, Der Umgang mit dem elektronischen Empfangsbekenntnis, NJW 2019, 3495

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