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Umsetzung auf Länderebene: Ifo-Institut skeptisch bei Schuldenbremse-Plänen

Von Redaktion beck-aktuell (dpa) | Mrz 11, 2025
Die Län­der sol­len von der Lo­cke­rung der Schul­den­brem­se pro­fi­tie­ren. Doch damit das ge­lingt, bräuch­te es teil­wei­se Ver­fas­sungs­än­de­run­gen auch auf Län­der­ebe­ne. Wirt­schafts­ex­per­ten sehen Pro­ble­me bei der Um­set­zung.

Das Ifo-Institut ist skeptisch, ob eine Lockerung der Schuldenbremse in allen Bundesländern gelingen kann. Nur in Berlin, Nordrhein-Westfalen, Thüringen und im Saarland könne die Schuldenbremse auf Länderebene per Gesetz mit einfachen Mehrheiten in den Parlamenten gelockert werden, teilte das Ifo-Institut mit. In den restlichen Bundesländern seien Verfassungsänderungen mit Zwei-Drittel-Mehrheiten notwendig. "Es ist keineswegs ausgemacht, dass in den Ländern Mehrheiten für eine Lockerung der Schuldenbremse zustande kommen", sagte Joachim Ragnitz von der Ifo-Niederlassung Dresden.

Eine verfassungsändernde Mehrheit haben die Regierungsparteien den Angaben zufolge nur in Schleswig-Holstein. Überall sonst müsse die Regierung eine Verständigung mit den Oppositionsparteien herbeiführen. In Brandenburg wäre demnach sogar die Zustimmung von mindestens einem AfD-Abgeordneten erforderlich.

Aussicht auf verfassungsändernde Mehrheiten?

"Angesichts dieser Konstellationen wird die Schuldenbremse für die Länder nicht so schnell aufgehoben werden. Vielerorts wird man wohl bestenfalls nach den nächsten Landtagswahlen verfassungsändernde Mehrheiten zustande bekommen", sagte Ragnitz.

CDU, CSU und SPD haben in ihren Sondierungen für eine Koalition im Bund vereinbart, die Schuldenbremse für höhere Verteidigungsausgaben zu lockern und ein schuldenfinanziertes Sondervermögen von 500 Milliarden Euro für die Infrastruktur zu schaffen. Dabei verständigten sie sich auch auf eine Lockerung der Schuldenregeln für die Länder. Die Vorhaben müssen aber noch vom Bundestag und dann auch vom Bundesrat beschlossen werden.

Mehr zum Thema

Aus der Datenbank beck-online

Schmidt, Spielräume der geltenden Schuldenbremse, NVwZ 2024, 1792

Wernsmann/Geiß, Die verfassungsgerichtliche Kontrolle der Schuldenbremse in den Ländern, NVwZ 2023, 1113

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