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NVwZ Nachrichten

Drohneneinsatz in Israel: Anwohner Gazas kann Bund nicht zu Vertragsänderung zwingen

Von VG Köln | Mrz 10, 2025
Nach dem Ter­ror­akt der Hamas über­ließ die Bun­des­wehr Is­ra­el un­be­waff­ne­te Droh­nen. Dass damit keine völ­ker­rechts­wid­ri­gen An­grif­fe auf Gaza ge­flo­gen wer­den, woll­te ein An­woh­ner si­cher­stel­len. Doch auf den ent­spre­chen­den Ver­trag kann er kei­nen Ein­fluss neh­men, so das VG Köln.

Dem Mann aus Gaza fehle es an einem Anspruch auf Anpassung des Überlassungsvertrags zwischen der Bundeswehr und den israelischen Streitkräften, so das VG in einem Eilbeschluss (Beschluss vom 06.03.2025 - 21 L 2376/24). Dafür bedürfe es eines subjektiv-öffentlichen Rechts, das sich weder aus dem Kriegswaffenkontrollgesetz noch aus supranationalen Rechtsquellen ergebe.

Die Bundeswehr hatte die waffenfähigen, aber unbewaffneten, Drohnen ursprünglich selbst von der israelischen Armee geleast. Nach dem Überfall der Hamas auf Israel im Oktober 2023 überließ die Bundeswehr zwei dieser Drohnen wiederum der israelischen Armee, was auch vertraglich festgehalten wurde.

Bürger von Gaza wollte Vertragsanpassung erzwingen

Damit diese Drohnen nicht bei völkerrechtswidrigen Kampfeinsätzen in Gaza verwendet würden, wollte ein Bewohner Gazas das Bundesverteidigungsministerium zu einer Vertragsanpassung verpflichten lassen. Ein entsprechender Passus solle in den Überlassungsvertrag eingearbeitet werden.

Mit seinem Eilantrag scheiterte der Mann jedoch vor dem VG Köln. Mangels eines subjektiv-öffentlichen Rechts stünde es ihm nicht zu, von der Bundesrepublik eine Vertragsänderung zu verlangen, so das Gericht. Darüber hinaus, so führte das VG weiter aus, existiere bereits eine Vertragsklausel darüber, dass die Drohnen nur im Einklang mit humanitärem Völkerrecht eingesetzt werden dürften.

Überlassung allein nicht maßgeblich für Kriegshandlungen

Schließlich sah das VG auch keine grundgesetzliche Schutzpflicht betreffend die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Denn die Rücküberlassung der unbewaffneten Drohnen stelle bei wertender Betrachtung keinen maßgeblichen Teilakt eines Gesamtgeschehens dar, das zur Beeinträchtigung oder Gefährdung von Grundrechten führen könnte.

Im Übrigen, so das Gericht, sei nach dem im Eilverfahren geltenden Prüfungsmaßstab nicht ersichtlich, dass jedweder – auch bewaffneter – Einsatz von Drohnen völkerrechtswidrig ist. Gegen den Beschluss kann Beschwerde erhoben werden (Beschluss vom 06.03.2025 - 21 L 2376/24).


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