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NVwZ Nachrichten

Länder müssen mehr gegen Nitratbelastung an der Ems tun

Von BVerwG | Mrz 07, 2025
Wegen zu hoher Ni­trat­wer­te im Grund­was­ser an der Ems gibt es seit Jah­ren Streit. Jetzt hat das BVer­wG ent­schie­den, dass Nie­der­sach­sen und Nord­rhein-West­fa­len bes­se­re Maß­nah­men er­grei­fen müs­sen. Das bis­he­ri­ge Schutz­pro­gramm rei­che nicht aus.

Geklagt hatte die Deutsche Umwelthilfe (DUH). Die Länder kündigten an, ihr Maßnahmenprogramm nachzubessern. Die Bundesrichter und -richterinnen in Leipzig bestätigten ein Urteil des OVG Lüneburg, das die Länder schon 2023 zur Überarbeitung ihres Maßnahmenkatalogs verpflichtet hatte. Niedersachsen und NRW hatten gegen dieses Urteil Revision eingelegt, die nun zurückgewiesen wurde (Urteil vom 06.03.2025 – 10 C 1.24).

Im Flussgebiet der Ems werden die erlaubten Höchstwerte für Nitrat an Grundwassermessstellen vielfach überschritten. Die Belastung wird auf eine intensive Düngung etwa mit Gülle in den vergangenen Jahrzehnten zurückgeführt. Das Umland der Ems ist stark geprägt durch intensive Tierhaltung und Ackernutzung.

Nitrate sind Salze der Salpetersäure (HNO3), in der Landwirtschaft werden sie als Mineraldünger oder in Form von Gülle für mehr Pflanzenwachstum verwendet. Wird mehr gedüngt als Pflanzen und Böden aufnehmen können, gelangt überschüssiges Nitrat erst ins Sickerwasser und danach ins Grundwasser. In der Folge kommt es zu einer Nährstoffüberversorgung (Eutrophierung), die Ökosysteme schwer beeinträchtigen kann. Zu viel Nitrat ist für Menschen gesundheitsschädlich. Damit entsteht langfristig auch für die Trinkwasserversorgung ein Problem. Es gilt ein Grenzwert im Grundwasser von 50 Milligramm pro Liter.

Menschengemachte Trends müssen umgekehrt werden

In der EU gilt ein sogenanntes Verschlechterungsverbot für die Gewässer. Zur Beurteilung, wie sich die Situation entwickelt, kommt es auf die Werte aller Überwachungsstellen an, wie das BVerwG mitteilte. Verschlechtert sich die Lage nur an einer Messstelle, müsse reagiert werden. Das hätten die Länder in ihrem Maßnahmenprogramm bislang nicht berücksichtigt.

Zudem schreibt das europäische Wasserrecht vor, dass menschengemachte Trends steigender Schadstoffkonzentrationen umgekehrt werden müssen. An der Ems seien zwar nur 2 von 40 Grundwasserkörpern von solchen signifikanten Trends betroffen. Doch auch das verpflichte zum Handeln.

Länder wollen nachbessern

Niedersachsens Umweltminister Christian Meyer erklärte, dass die Verbesserung der Wasserqualität in der Ems ein zentrales Ziel der Landesregierung sei. "Die Entscheidung des Gerichts ist wichtig für die rechtssichere Gestaltung der künftigen Bewirtschaftungspläne und die weiteren Maßnahmen. Wir werden daher wie vom Gericht gefordert den Maßnahmenplan Ems zusammen mit Nordrhein-Westfalen in Bezug auf die Nitratbelastung des Grundwassers nachbessern", teilte der Grünen-Politiker mit.

Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU), dessen Mitglieder nach eigenen Angaben rund 90% aller Einwohner Deutschlands mit Trinkwasser versorgen, sieht eine Signalwirkung des Urteils für den Gewässerschutz. "Die Düngeregeln sind seit mehr als 20 Jahren eine leidige Neverending Story. Es ist mehr als an der Zeit, endlich zu handeln. Nur mit einer signifikanten Reduktion der Nitrateinträge kann es uns gelingen, unsere Grundwasserkörper als wichtigste Trinkwasserressource auch langfristig zu schützen", erklärte Verbands-Vize Karsten Specht.

Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft spricht von einer Grundsatzentscheidung für den Grundwasserschutz. "Es ist zu begrüßen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner heutigen Entscheidung bestätigt, dass die gesetzlich vorgegebenen Bewirtschaftungsziele im Hinblick auf den Nitratgehalt im Grundwasser schnellstmöglich zu erreichen sind", erklärte Martin Weyand, Hauptgeschäftsführer Wasser/Abwasser.

Düngung als Auslöser für Nitratbelastung

Schließlich hat das BVerwG das Verfahren im Hinblick auf das wasserrechtliche Verbesserungsgebot abgetrennt und dem EuGH eine Frage zur Beantwortung vorgelegt (Beschluss vom 06.03.2025 – 10 C 5.25), weil die maßgeblichen Rechtsgrundlagen hierfür in der Wasserrahmenrichtlinie der Europäischen Union wurzeln.

Es ist zu klären, ob eine Fristverlängerung im Hinblick auf die Erreichung des gesetzlich vorgesehenen Schwellenwerts für Nitrat bereits dann unwirksam ist, wenn diese unzureichend dargelegt und erläutert ist (Urteil vom 06.03.2025 - 10 C 1.24).

Mehr zum Thema

Aus der Datenbank beck-online

OVG Lüneburg, Verbandsklage auf Änderung eines wasserrechtlichen Maßnahmenprogrammes, ZUR 2024, 163 (Vorinstanz)


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