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EU-Doppelstaatler: Wie weit geht ihre Freizügigkeitsberechtigung?

Von BVerwG | Feb 28, 2025
Kön­nen Per­so­nen mit einer dop­pel­ten EU-Staats­bür­ger­schaft einem dritt­staats­an­ge­hö­ri­gen, ge­schie­de­nen Ehe­gat­ten ein ab­ge­lei­te­tes Auf­ent­halts­recht ver­mit­teln? Um Be­ant­wor­tung die­ser Frage bit­tet das BVer­wG den EuGH.

Ein algerischer Staatsangehöriger hält sich seit 2009 in Deutschland auf und ist im Besitz einer Duldung. Zwischen 2017 und 2021 war er mit einer Frau verheiratet, die seit ihrer Geburt die polnische und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Diese war zunächst in Polen aufgewachsen, seit 2008 lebt sie in Deutschland.

Ihr Ex-Mann begehrt die Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU. Schließlich sei er Familienangehöriger einer freizügigkeitsberechtigten EU-Doppelstaaterin. Aber kann dies wirklich ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht vermitteln? Die ersten beiden Instanzen haben das verneint.

Das BVerwG ist mit Blick auf das Unionsrecht unsicher. Der EuGH möge klären, ob Art. 21 Abs. 1 AEUV einen Fall wie den der Ex-Frau des Algeriers erfasst und wie weit gegebenenfalls die Freizügigkeitsberechtigung  geht (Beschluss vom 27.02.2025 – 1 C 18.23).

Mehr zum Thema

Aus der Datenbank beck-online

VGH Mannheim, Aufenthaltskarte; Freizügigkeitsberechtigung, nachhaltiges Gebrauchmachen von dem Freizügigkeitsrecht, DÖV 2024, 206 (Vorinstanz)


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