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NVwZ Nachrichten

Auch Minderjährige können Chancen-Aufenthaltsrecht beanspruchen

Von BVerwG | Feb 28, 2025
Das so­ge­nann­te Chan­cen-Auf­ent­halts­recht setzt weder die Voll­jäh­rig­keit des Aus­län­ders oder der Aus­län­de­rin vor­aus noch ein Be­kennt­nis zur frei­heit­li­chen de­mo­kra­ti­schen Grund­ord­nung der Bun­des­re­pu­blik, wenn er bzw. sie noch keine 16 Jahre alt ist.

Eine im März 2007 in der Ukraine geborene Jugendliche kam mit ihren Eltern 2008 nach Deutschland. In mehreren - letztlich erfolglosen - Asylverfahren hatten die Eltern des Mädchens über ihre Identität und Staatsangehörigkeit getäuscht. Die Jugendliche begehrte eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis, was das VG ablehnte. Mit der Berufung vor dem OVG erstritt sie sodann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG, das sogenannte Chancen-Aufenthaltsrecht.

Das BVerwG sieht das genauso. Ein Chancen-Aufenthaltsrecht könne auch Minderjährigen erteilt werden, denn es solle dem Titelinhaber auf der Grundlage eines erlaubten Aufenthalts ermöglichen, noch fehlende Voraussetzungen für einen Aufenthalt nach § 25a oder § 25b AufenthG nachzuholen (z.B. Identität klären und Passpflicht erfüllen). Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG richte sich an Jugendliche und junge Volljährige bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Es sei "keine tragfähige Begründung für die Annahme ersichtlich, dass der Gesetzgeber die durch § 104c Abs. 1 AufenthG ermöglichte 'Brücke' zu einem verfestigungsoffenen Aufenthalt Volljährigen vorbehalten und einen Teil der (jedenfalls) durch die Anschlussnorm des § 25a AufenthG Berechtigten hiervon ausschließen wollte" (Urteil vom 27.02.2025 – 1 C 13.23).

Im Ergebnis zutreffend sei auch, so das BVerwG weiter, dass die Jugendliche kein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgeben muss. Diese höchstpersönliche Erklärung sei nur von Personen zu verlangen, die das 16. Lebensjahr bereits vollendet haben. Zwar sehe § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG – anders als § 10 Abs. 1 S. 2 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) - für das bei der Einbürgerung abzugebende Bekenntnis keine solche Altersgrenze vor. Er sei insoweit allerdings "planwidrig zu weit gefasst", meint das BVerwG. Dieses Regelungsdefizit schließt es durch eine entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 1 S. 2 StAG und verneint, dass ein Ausländer, der das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgeben muss. Davon gehe auch das Bundesinnenministerium in seinen Anwendungshinweisen zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts aus (Urteil vom 27.02.2025 - 1 C 13.23).

Mehr zum Thema

Aus der Datenbank beck-online

OVG Magdeburg, Aufenthalterlaubnis für gut integrierte Jugendliche, BeckRS 2023, 7027 (Vorinstanz)

BVerwG, Bleiberechtsregelung für geduldete, nachhaltig integrierte Ausländer, BeckRS 2019, 37863

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