Dass Richter in einer Beziehung zu einem Prozessbeteiligten oder dessen Prozessbevollmächtigten stehen und deshalb eine mögliche Befangenheit selbst anzeigen, gibt es öfter. In einem Verfahren beim 7. Senat des BVerwG häuften sich nun die Verbindungen. Eine Gefahr der Befangenheit sah der Senat aber nicht.
In einem Verfahren vor dem 7. Senat des BVerwG gab der Vorsitzende zu Protokoll, dass sein Sohn als Anwalt in der Kanzlei arbeitet, die die Klägerin vertritt - allerdings in einem anderen Dezernat und auch in einer Niederlassung an einem anderen Ort. Eine Verbindung zu dieser Kanzlei zeigte auch ein weiterer Richter des 7. Senats an. Er wird von einem anderen Anwalt aus der Kanzlei in einem dienstrechtlichen Verfahren vertreten.
Doch damit nicht genug: Ferner, so nun wieder der Vorsitzende, sei er Honorarprofessor an dem Institut, an dem ein Professor einen Lehrstuhl innehabe, der im BVerwG-Verfahren die beigeladene Stadt vertrete. Sein Kontakt mit dem Lehrstuhl beschränke sich aber auf organisatorische Unterstützung vom Sekretariat.
Für den übrigen Senat begründen diese Verbindungen aber keine Besorgnis der Befangenheit (Beschluss vom 31.01.2025 - 7 B 20.24). Das Näheverhältnis eines Vaters zu seinem erwachsenen, an einem anderen Ort arbeitenden Sohn sei einem ehelichen Näheverhältnis nicht ohne Weiteres vergleichbar. Dass der Vorsitzende wegen der Tätigkeit seines Sohnes der Kanzlei solidarisch oder aber besonders kritisch begegnen könnte, ist für den Senat nicht ersichtlich.
Auch die übrigen mitgeteilten Kontakte gäben keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit der beiden Richter zu zweifeln. Allgemeine geschäftliche oder berufliche Beziehungen und Kontakte ohne besondere Nähe und Intensität genügten dafür nicht. Die Kontakte während der Honorarprofessur und die Vertretung durch einen anderen Anwalt der Kanzlei in einem ganz anderen Rechtsgebiet reichten danach nicht, um eine Befangenheit anzunehmen (Beschluss vom 31.01.2025 - 7 B 20.24).
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