Wer in einem gemeinnützig geführten Museum tätig wird und dafür fünf Euro pro Stunde erhält, übt eine ehrenamtliche Tätigkeit aus ideellen Zwecken aus – und fällt nicht unter die Sozialversicherungspflicht.
Denn bei der Zahlung handelt es sich aus Sicht des LSG Hessen um eine Aufwandsentschädigung und kein Arbeitsentgelt, für das Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten wären (Urteil vom 23.01.2025 – L 1 BA 64/23).
Ein gemeinnütziger Verein, der in Gießen ein Museum betreibt, zahlte vier Personen, die abwechselnd im Bereich des Einlasses und der Kasse tätig waren, fünf Euro pro Stunde. Die Deutsche Rentenversicherung bewertete die über der jährlichen Ehrenamtspauschale von 720 Euro gezahlten Beträge als Arbeitsentgelt. Hierfür habe der Verein sozialversicherungsrechtliche Beiträge nachzuzahlen.
Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit ohne Beitragspflicht
Die Richter beider Instanzen verneinten hingegen eine Beitragspflicht. Es liege eine unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit vor. Bei den Zahlungen handele es sich um pauschale Aufwandsentschädigungen, mit welchen Fahrtkosten und Verpflegung abgegolten werden sollten. Die Vergütung von fünf Euro pro Stunde habe erheblich unter dem Mindestlohn gelegen und sei evident hinter einer adäquaten Gegenleistung für die Tätigkeit zurückgeblieben.
Dass die Zuwendungen die steuerrechtliche Ehrenamtspauschale überschritten hätten, hält das LSG Hessen für unbeachtlich. Da die betroffenen Personen jeweils über eine andere Lebensunterhaltssicherung (insbesondere als Rentner) verfügten, könne im Übrigen ein Missbrauchsfall ausgeschlossen werden. Das LSG hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen (Urteil vom 23.01.2025 - L 1 BA 64/23).
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Kluth, Ehrenamt, Aufwandsentschädigung und Sozialversicherungspflicht – Mehr Entscheidungssicherheit in einem juristischen Bermudadreieck?, NZS 2018, 553