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"Schauen Sie deutsches Fernsehen?": Einbürgerung zu Unrecht abgelehnt

Von VG Braunschweig | Feb 21, 2025
"Schau­en Sie deut­sches Fern­se­hen?" – diese und wei­te­re 22 Fra­gen stell­te der Land­kreis Peine einem ein­bür­ge­rungs­wil­li­gen Li­ba­ne­sen, bevor es sei­nen An­trag ab­lehn­te. Der wehr­te sich vor dem VG Braun­schweig, das die Ein­bür­ge­rungs­pra­xis des Land­krei­ses für un­zu­läs­sig er­ach­te­te.

Der Libanese lebt seit 2013, mithin seit zwölf Jahren rechtmäßig in Deutschland. Ende 2023 beantragte er beim Landkreis Peine seine Einbürgerung. Dazu legte er alle Unterlagen vollständig vor: zu seiner Identität, seinem rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland, einem Sprachtest, dem erfolgreich absolvierten Einbürgerungstest sowie zur eigenen Lebensunterhaltssicherung durch Arbeit und zur Straffreiheit. Auch die zuvor erfolgten routinemäßigen Abfragen bei den Sicherheitsbehörden hatten keine Erkenntnisse über den Libanesen ergeben.

Der Behördenmitarbeiter erklärte dem Libanesen vor Ort, er müsse ihn nun noch mündlich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik befragen. Es sei zu prüfen, ob er das vom Gesetz verlangte Bekenntnis zu dieser Grundordnung wirksam abgeben könne. Insgesamt 23 Fragen stellte er dem Mann, etwa: "Was verstehen Sie unter Demokratie?", "Was verstehen Sie unter einem Rechtsstaat und der Unabhängigkeit der Gerichte?", "Was wird in den Nachrichten berichtet?", "Besuchen Sie regelmäßig eine Moschee?" oder "Schauen Sie deutsches Fernsehen?". Eine Erklärung, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen, wurde dem Libanesen nach der Befragung nicht mehr zur Unterschrift vorgelegt.

Nach diesem Prozedere erhielt dieser dann einen Bescheid, in dem seine Einbürgerung abgelehnt wurde. Der Grund: Er habe die Fragen "teilweise nicht vollständig und richtig" beantwortet. Das Amt schloss daraus, der Mann verstehe Inhalt und Bedeutung der Erklärung, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik zu bekennen, nicht. Deshalb könne er eine solche Erklärung nicht wirksam abgeben.

Keine Befragung ohne Anlass

Das VG Braunschweig widerspricht: Hier lägen keine Hinweise auf Äußerungen oder Handlungen des Einbürgerungsbewerbers vor, die an seiner Verfassungstreue zweifeln ließen. Die Befragung zu den Inhalten der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sei mithin anlasslos erfolgt. Für sie gebe es keine gesetzliche Grundlage, und zwar auch im zwischenzeitlich in Kraft getretenen Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetz nicht.

Der Landkreis habe weder Anhaltspunkte für eine fehlende Verfassungstreue des Libanesen dargelegt noch Hinweise zu anderen möglichen Ausschlussgründen, etwa rassistische oder antisemitische Äußerungen in der Vergangenheit oder ein missachtendes Verhalten bezüglich der Gleichberechtigung von Mann und Frau. Das VG beanstandete zudem, die fehlende Würdigung der einzelnen Antworten durch den Landkreis lasse erkennen, dass er weder das gesetzlich für eine Einbürgerung ausreichende – und hier durch einen offiziellen Sprachtest nachgewiesene – Sprachniveau "B1" noch das individuelle Bildungsniveau des Mannes bei der Befragung und deren Auswertung berücksichtigt habe.

Das VG hat sowohl die Berufung zum OVG als auch die Sprungrevision zum BVerwG zugelassen: Die Rechtsfragen zur Auslegung von Bundesrecht seien von grundsätzlicher Bedeutung (Urteil vom 20.02.2025 – 4 A 114/24).

Mehr zum Thema

Aus der Datenbank beck-online

Barczak, Verfassungsmäßige Ordnung und freiheitliche demokratische Grundordnung, JuS 2025, 97

Weizsäcker, Das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts, NJW 2024, 2871


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