chb_rsw_logo_mit_welle_trans
Banner Jubiläumslogo

NVwZ Website Banner Newsletter

Der schnelle Überblick per E-Mail

Immer auf dem Laufenden mit dem kostenlosen NVwZ-Newsletter: Dieser informiert Sie pünktlich über das neue Heft und punktet mit einer qualifizierten Inhaltsübersicht mit Abstracts der Aufsätze und den amtlichen Leitsätzen der Rechtsprechung. Selbstverständlich vollverlinkt zu beck-online. Ideal für den schnellen Überblick auf dem Smartphone!

Gleich anmelden und von den Vorteilen profitieren!

NVwZ Nachrichten

Verfassungsbeschwerde abgelehnt: BSW darf nicht in die "ARD Wahlarena"

Von Redaktion beck-aktuell | Feb 17, 2025
Das BSW muss end­gül­tig hin­neh­men, bei der "ARD Wahl­are­na" nicht dabei zu sein. Die Par­tei schei­ter­te nun auch mit ihrer Ver­fas­sungs­be­schwer­de und einem Eil­an­trag in Karls­ru­he, mit dem sie ihre Be­rück­sich­ti­gung in der Sen­dung hatte er­zwin­gen wol­len.

Der redaktionell für die Wahlarena zuständige WDR hatte nur die Spitzenkandidaten der Parteien eingeladen, die konstant und deutlich Umfragewerte von über 10% erreichen: CDU, SPD, Grüne und AfD. VG Köln und OVG Münster nickten das ab.

Das Konzept der "Wahlarena" ziele darauf ab, alle relevanten Themen tiefgehend erörtern und Nachfragen und Diskussionen führen zu können. Aufgrund der begrenzten Sendezeit (120 Minuten) habe der WDR die Zahl der teilnehmenden Politiker und Politikerinnen auf wenige Personen begrenzen müssen, so das OVG. Der Sender habe sich auf die Parteien konzentrieren dürfen, die eine reelle Chance haben, die Politik der kommenden Jahre maßgeblich zu beeinflussen.

Chancengleichheit nicht verletzt

Das verstoße nicht gegen die grundgesetzlich garantierte Chancengleichheit der Parteien – zumindest, solange die kleineren Parteien im Programm des WDR an anderer Stelle ausreichend berücksichtigt würden, so VG und OVG. Das sei der Fall: Das BSW sei an zwei von vier Wahldebatten im Programm der ARD beteiligt und finde darüber hinaus auch in der sonstigen Wahlberichterstattung, etwa in Form von Dokumentationen, Interviews und Talk-Formaten Berücksichtigung, führte das OVG aus.

Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde des BSW gegen die beiden verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen nicht zur Entscheidung an (Beschluss vom 15.02.2025 – 2 BvR 230/25). Die Partei habe nicht schlüssig aufgezeigt, durch die angegriffenen Entscheidungen in ihrem Recht auf (abgestufte) Chancengleichheit der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verletzt zu werden.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wurde laut BVerfG auch der gleichzeitig gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (Beschluss vom 15.02.2025 - 2 BvR 230/25).

Kommentar abgeben

Anzeigen:

NvWZ Werbebanner
VerwaltungsR PLUS Werbebanner

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü