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OVG Magdeburg | Feb 04, 2025
Ein Sportschütze lagerte in seiner Gartenhütte eine Druckluftpistole und ein Luftgewehr. Ein von Menschen betretbarer Raum ist aber kein "verschlossenes Behältnis", erklärte ihm das OVG Magdeburg. Eine Erlaubnis für seinen Schalldämpfer aus Namibia hätte er sich auch besser besorgt.
Wer erlaubnisfreie Waffen oder Munition besitzt, hat diese nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) mindestens ungeladen in einem "verschlossenen Behältnis" aufzubewahren. Ob auch eine Gartenlaube unter diesen Begriff fällt, in der ein Sportschütze eine Druckluftpistole und ein "Seitenspann-Mehrladeluftgewehr" aufbewahrte, mussten die Gerichte im vorliegenden Fall nach einer Hausdurchsuchung klären.
Das VG Halle sprach dem Waffenbesitzer die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 5 WaffG ab. Es hatte ihm zunächst nicht geglaubt, dass er irrtümlich nicht gewusst habe, dass ein in Namibia gekaufter Schalldämpfer nach deutschem Recht den Regeln für Waffen unterliegt und deshalb einer Erlaubnis bedurft hätte. Angekreidet wurde ihm ferner die Tatsache, dass er sein restliches Arsenal in seiner Gartenlaube aufbewahrt hatte. Seine Beschwerde führte beim OVG Magdeburg nicht zu einem besseren Ergebnis.
Laut OVG Magdeburg hätte eine einfache Internetrecherche etwa durch die Eingabe der Stichwörter "Schalldämpfer" und "erlaubnispflichtig" den Waffenbesitzer direkt zu Wikipedia mit den gesetzlichen Vorgaben ("Erlaubnispflicht" und "besondere Aufbewahrungspflichten") geführt (Beschluss vom 13.01.2025 – 3 M 174/24). Einem unvermeidbaren Verbotsirrtum, bei dem ein Täter nach hinreichender Recherche überzeugt sei, kein Unrecht zu tun, sei er jedenfalls nicht unterlegen. Schon nach eigenem Vortrag hätte er Zweifel hinsichtlich des Schalldämpfers gehabt, da er bei der Einreise Nachfragen zum Umgang mit ihm gestellt habe.
Auf Unverständnis stieß seine Ansicht, man könne auch Räume unter den Begriff des "verschlossenen Behältnisses" fassen. Die Magdeburger Richterinnen und Richter wiesen ihn darauf hin, dass Behältnisse schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht dazu bestimmt seien, "von Menschen betreten zu werden". Hinzu komme, dass Räume, in denen auch andere Gegenstände lagerten – wie in einer Gartenlaube Gartengeräte – naturgemäß auch häufiger geöffnet würden. Dies erhöhe die Gefahr, dass (unbefugte) Dritte an die Waffen kommen könnten (Beschluss vom 13.01.2025 - 3 M 174/24).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
VG Düsseldorf, Führen einer Schreckschusswaffe ohne kleinen Waffenschein, BeckRS 2023, 10011
VGH München, Kein erheblicher Verstoß gegen waffenrechtliche Aufbewahrungspflicht, BeckRS 2017, 137090