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Redaktion beck-aktuell (dpa) | Jan 29, 2025
Kurz vor der Bundestagswahl kann die pannenbelastete Berliner Landtagswahl aus dem Jahr 2021 zumindest rechtlich zu den Akten gelegt werden. Das BVerfG nahm eine Verfassungsbeschwerde zur Wahl nicht zur Entscheidung an: Das Landesrecht sei abschließend.
In dem Verfahren geht es um die Wiederholung der Wahlen zum Berliner Abgeordnetenhaus und zu den Berliner Bezirksverordnetenversammlungen, nicht um die Bundestagswahl, die am gleichen Tag stattfand.
Das BVerfG in Karlsruhe teilte mit, die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig (Beschluss vom 09.12.2024 - 2 BvR 2189/22). Der Wahlrechtsschutz auf Ebene eines Landes werde durch das jeweilige Land allein und abschließend gewährt, solange die Anforderungen des Homogenitätsgebots des Art. 28 Abs. 1 GG beachtet sind, also die grundlegenden Vorgaben, die auch für Bundestagswahlen im Grundgesetz geregelt sind, beachtet wurden.
Der Einwand, das Abstellen auf eine systematische Verletzung von Art. 28 Abs. 1 GG führe dazu, dass eine Verletzung erst zu spät korrigiert werden könne, geht nach Auffassung der Richterinnen und Richter über eine rechtspolitische Kritik nicht hinaus. Nach den Maßstäben des Senats ist für die Frage, wann das Homogenitätsgebot verletzt wird, auf eine Gesamtbetrachtung der Verfassungspraxis in einem Land abzustellen. Dies geht zwar über eine einzelne Verfassungs- oder Rechtsverletzung hinaus. Es sei jedoch keine "systematische Verletzung von Art. 28 Abs. 1 GG" erforderlich. Ein Eilantrag war mit der gleichen Begründung schon 2023 erfolglos gewesen.
Die Pannenwahl hatte bundesweit für Schlagzeilen gesorgt. Es gab teils falsche Stimmzettel, zu wenige Wahlurnen, die zeitweise Schließung von Wahllokalen sowie lange Schlangen davor, mit Wartezeiten von mitunter mehreren Stunden (Beschluss vom 09.12.2024 - 2 BvR 2189/22).