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NVwZ Nachrichten

Fall Schönbohm: Kein Mobbing durch das Innenministerium

Von Redaktion beck-aktuell (ergänzt durch Material der dpa) | Jan 24, 2025
Nach einem kri­ti­schen Be­richt in einer ZDF-Sen­dung hatte Arne Schön­bohm, da­mals Prä­si­dent des Bun­des­am­tes für Si­cher­heit in der In­for­ma­ti­ons­tech­nik (BSI), sei­nen Pos­ten ver­lo­ren. Sei­nem Dienst­herrn, dem Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um, warf er in der Folge Mob­bing vor - ohne Er­folg.

Jan Böhmermann hatte Schönbohm 2022 in seiner Satiresendung "ZDF Magazin Royale" zu große Nähe zu einem Verein mit angeblichen Kontakten zu russischen Geheimdiensten vorgeworfen. Schönbohm klagte dagegen, teils mit Erfolg: Das LG München I verbot dem ZDF im Dezember mehrere Aussagen aus der Sendung, eine Geldentschädigung lehnte es aber ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das ZDF betonte, in der Böhmermann-Sendung seien "solche bewussten Kontakte gar nicht – weder direkt noch indirekt – behauptet worden".

Die Sendung hatte damals ein erhebliches mediales Echo im Hinblick auf die Stellung Schönbohms als Leiter einer großen sicherheitsrelevanten Bundesbehörde ausgelöst. Das Bundesinnenministerium untersagte dem damaligen BSI-Chef darauf vorläufig die Führung seiner Dienstgeschäfte. Zum 1. Januar 2023 übertrug es ihm die Funktion des Präsidenten der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung (BAköV).

Schönbohm meint, das Ministerium habe durch diese Vorgehensweise seine ihm gegenüber bestehende Fürsorgepflicht verletzt, um zielgerichtet seine Absetzung als Präsident des BSI zu betreiben. Für dieses "Mobbing" verlangt er 5.000 Euro Schadensersatz – vorbehaltlich der Geltendmachung eines weitergehenden Schadens.

Fürsorgepflicht möglicherweise verletzt – aber kein Mobbing

Vieles spreche dafür, dass das BMI seiner Fürsorgepflicht nicht hinreichend nachgekommen ist, indem es sich nicht stärker schützend vor Schönbohm gestellt hat, gesteht das VG Köln Schönbohm zu (Urteil vom 23.01.2025 – 15 K 4797/23). Dass aber gerade das zu einer schwerwiegenden Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte geführt hätte, konnte das Gericht nicht feststellen – vielmehr sei Ausgangspunkt dafür die ZDF-Sendung.

Auch sieht das VG keine Anhaltspunkte für Mobbing, also ein systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren. Ob das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte rechtmäßig war, ließ es in diesem Zusammenhang dahinstehen: Es habe jedenfalls nicht fern gelegen, in der damaligen Situation mit dieser Personalmaßnahme auf die öffentliche Debatte zu reagieren. Dass das Verbot gezielt eingesetzt worden wäre, um Schönbohm dauerhaft von seiner Position als Präsident des BSI zu entbinden, sei nicht erkennbar. Dagegen spricht für das Gericht, dass er als Beamter ohnehin jederzeit aus dienstlichen Gründen versetzbar war. Ein Beamter habe kein Recht auf Beibehaltung seines bisherigen Aufgabenbereichs. Auch die Versetzung des BSI-Chefs zum BAköV lasse sich nicht als systematisches Anfeinden deuten, zumal Schönbohm in derselben Besoldungsgruppe verblieben sei.

Gegen das Urteil kann Schönbohm noch einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. Er wisse noch nicht, ob er das tun werde, sagte er nach der Urteilsverkündung. Für ihn sei das wichtigere Verfahren das derzeit laufende gegen das ZDF. Hier enthalte das Urteil des VG Köln durchaus Punkte, die seine Position stützten – wenn etwa festgestellt werde, dass ihn das Ministerium stärker hätte in Schutz nehmen müssen (VG Köln, Urteil vom 23.01.2025 - 15 K 4797/23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Faßbender, Was darf die Satire?, NJW 2019, 705

Oechsler, Die Satire – Rechtliche Grenzen eines Kulturinstituts, NJW 2017, 757


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