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NVwZ Nachrichten

Einreiseverbot nach Vergewaltigung: 4 Jahre sind ok, 9 Jahre sind zu viel

Von VG Freiburg | Jan 24, 2025
Ein Ira­ker be­geht in Deutsch­land eine Ver­ge­wal­ti­gung, der als Hans-Bunte-Fall durch die Me­di­en geht. Er ver­liert sei­nen asyl­recht­li­chen Schutz­sta­tus und wird aus­ge­wie­sen. Au­ßer­dem wird erst ein neun­jäh­ri­ges, spä­ter ein vier­jäh­ri­ges Ein­rei­se- und Auf­ent­halts­ver­bot ver­hängt – letz­te­res laut VG Frei­burg zu Recht.

Dem Iraker half es nicht weiter, dass er Vater einer deutschen Tochter ist. Das Gericht störte sich auch nicht daran, dass die Ausländerbehörde das Einreise- und Aufenthaltsverbot ausschließlich auf generalpräventive Erwägungen gestützt hatte (Urteil vom 14.01.2025 – 8 K 835/24).

Ende 2015 war der Mann nach Deutschland gekommen, hatte einen Asylantrag gestellt, war als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt worden und bekam eine Aufenthaltserlaubnis. Im Juli 2020 wurde er wegen seiner Beteiligung an der Gruppenvergewaltigung einer jungen Frau auf dem Hans-Bunte-Areal in Freiburg zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt. Im Juli 2021 wurde deswegen sein asylrechtlicher Schutzstatus widerrufen, wogegen der Mann erfolglos klagte. Außerdem wies das Regierungspräsidium Freiburg ihn im Jahr 2022 aus der Bundesrepublik aus, verhängte ein neunjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot und drohte ihm die Abschiebung in den Irak an.

Einreise- und Aufenthaltsverbot zunächst zu lang

Der Iraker klagte, jedoch weitgehend erfolglos. Das VG hob lediglich das neunjährige Einreise- und Aufenthaltsverbot auf (Urteil vom 18.01.2023 – 7 K 512/22, mittlerweile rechtskräftig). Das Regierungspräsidium habe ermessensfehlerhaft eine zu lange Frist bestimmt. Denn es sei fraglich, ob vom Betroffenen noch eine konkrete Wiederholungsgefahr ausgehe. Bei fehlender Wiederholungsgefahr dürfe die Dauer eines Einreise- und Aufenthaltsverbots, das allein aus generalpräventiven Gründen, also zur Abschreckung anderer Ausländer von der Begehung vergleichbarer Straftaten verhängt werde, höchstens fünf Jahre betragen.

Das Regierungspräsidium reagierte auf das Urteil und erließ Anfang Februar 2024 ein vierjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot. Das hielt es für geboten, um andere Ausländer von der Begehung ähnlicher Straftaten abzuhalten. Die Straftat des Irakers habe bundesweite Aufmerksamkeit erlangt, das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung ganz erheblich und nachhaltig beeinträchtigt, und nicht zuletzt der Geschädigten erheblichen Schaden zugefügt. Auch hielt die Behörde die Tat für geeignet, die Akzeptanz von Schutzsuchenden nachhaltig zu schädigen.

Vier Jahre zur Abschreckung anderer Ausländer angemessen

Wieder klagte der irakische Staatsangehörige – dieses Mal aber ganz ohne Erfolg. Das VG bestätigte die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots als ermessensfehlerfrei. Das Regierungspräsidium habe davon ausgehen dürfen, dass die hier begangene Straftat die Ausschöpfung der Frist von fünf Jahren gebiete, um die gewünschte generalpräventive Wirkung zu erreichen. Der Generalprävention komme bei Vergewaltigungen grundsätzlich ein erhebliches Gewicht zu.

Frei von Ermessensfehlern habe das Regierungspräsidium dann die Frist um ein Jahr verkürzt. Dabei habe es die einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Irakers, seiner Lebensgefährtin und auch seiner Tochter in den Blick genommen. Andererseits habe es erkannt, dass Kindeswohl und Elternrecht (Art. 6 Abs. 1 GG) und das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens ( Art. 8 EMRK) nicht zwangsläufig zu einem Vorrang vor dem öffentlichen Interesse führten, verhaltenslenkend auf andere Ausländer einzuwirken. Das gelte hier umso mehr, als der Iraker schon im Wissen um die Bestandskraft seiner Ausweisung die Beziehung zu seiner aktuellen deutschen Lebensgefährtin aufgenommen und das Kind gezeugt habe.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Iraker kann die Zulassung der Berufung beantragen (Urteil vom 14.01.2025 - 8 K 835/24).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

VGH Mannheim, Aufhebung oder Verkürzung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots, BeckRS 2021, 1746

VGH München, Kein Anspruch auf Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots "auf Null", BeckRS 2017, 105415


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