Für im Ausland lebende Deutsche kann es schwer werden, rechtzeitig ihre Stimme für die kommende Bundestagswahl abzugeben. Grund ist der aufgrund der vorgezogenen Neuwahl verkürzte Briefwahlzeitraum. Das VG Berlin hat jetzt den Eilantrag eines Deutschen aus Südafrika als unzulässig abgelehnt.
Der Mann hatte erreichen wollen, dass das Gericht das Land Berlin und die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, seine effektive Teilnahme an der bevorstehenden Bundestagswahl durch geeignete Maßnahmen zu ermöglichen. Zuvor hatte ihm das Bezirkswahlamt mitgeteilt, dass er in das Wählerverzeichnis für die bevorstehende Bundestagswahl aufgenommen werde und dass die Briefwahlunterlagen nach Lieferung der Stimmzettel in der Woche ab dem 3. Februar 2025 per Post versandt würden.
Im gerichtlichen Eilverfahren machte der Mann geltend, er befürchte, dass seine Briefwahlunterlagen wegen der zu erwartenden langen Postlaufzeiten nicht rechtzeitig am 23. Februar 2025 bis um 18.00 Uhr bei der zuständigen Briefwahlstelle in Berlin eingehen könnten. Deshalb müsse eine rechtzeitige Stimmabgabe auf andere Weise sichergestellt werden.
Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht gegeben – Bundestag zuständig
Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten sei nicht gegeben und der Eilantrag damit unzulässig, entschied das VG. Die Überprüfung des Wahlverfahrens einschließlich der Wahlvorbereitung, der Wahlhandlung und der Feststellung der Wahlergebnisse erfolge allein durch den Deutschen Bundestag im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens nach der Wahl. Das ergebe sich aus Art. 41 Abs. 1 GG (Beschluss vom 09.01.2025 – VG 2 L 1/25).
Dieses Verfahren entspreche dem Demokratieprinzip, das regelmäßig stattfindende Wahlen verlange und ihre tatsächliche termingerechte Abhaltung schütze. Ihr reibungsloser Ablauf könne nur gewährleistet werden, wenn die Rechtskontrolle der zahlreichen Einzelentscheidungen der Wahlorgane während des Wahlverfahrens begrenzt und einer nach der Wahl stattfindenden Prüfung vorbehalten bleibe, so das VG. Die ordnungsgemäße und rechtzeitige Ausstellung und Absendung von Briefwahlunterlagen sei Teil der Wahlvorbereitung, sodass eine diesbezügliche Rüge im Wahlprüfungsverfahren beim Deutschen Bundestag anzubringen sei.
Besondere Umstände von staatspolitischer Bedeutung, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, davon abzuweichen, sahen die Richter und Richterinnen hier nicht. Der verkürzte Briefwahlzeitraum komme dadurch zustande, dass das Grundgesetz für den – hier vorliegenden – Fall einer Auflösung des Bundestages verlange, dass innerhalb von 60 Tagen Neuwahlen stattfinden. Innerhalb dieser Frist müssten zunächst die endgültigen Wahlvorschläge durch Landes- und Bundeswahlausschuss festgestellt, erst dann könnten die Wahlzettel gedruckt und verschickt werden. Soweit der Antragsteller deshalb eine "Anpassung der Wahlverfahren", etwa durch eine Digitalisierung, begehre, sei dies Sache des Gesetzgebers, so das VG.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg erhoben werden (Beschluss vom 09.01.2025 - VG 2 L 1/25).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
Gräber/Wittenberg, Rechtsfragen zur aktuellen Bundestagswahl, JuS 2025, 28