Wenn Feuerwehrleute zu einem Wohnungsbrand losziehen, müssen sie manchmal mit dem Schlimmsten rechnen. Doch ein Fall wie der, den der vor dem BVerwG klagende Mann erleben musste, trägt sich in dieser Tragik wohl selten zu. Eine siebenköpfige Familie war zuhause in ihrer Wohnung, als dort am 24. August 2012 in der Nacht ein Feuer ausbrach. Die eingetroffenen Rettungstrupps konnte vier der Kinder nicht mehr aus den Flammen retten. Der Feuerwehrmann litt infolge des Einsatzes unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, was auch als Dienstunfall anerkannt wurde. Weil er danach nie wieder in seinem Job arbeiten konnte, wurde er 2016 in den Ruhestand versetzt und erhält seither wegen seiner dienstunfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit ein Unfallruhegehalt.
Weil er der Meinung war, Anspruch auf ein erhöhtes Ruhegehalt zu haben, zog er – nachdem sein Dienstherr den dafür nötigen qualifizierten Dienstunfall abgelehnt hatte – vor die Verwaltungsgerichte. Dies bescherte ihm keinen Erfolg, auch vor dem BVerwG in Leipzig nicht. Der Senat lehnte seine Nichtzulassungsbeschwerde ab (Beschluss vom 27.11.2024 – 2 B 1.24).
Wohnungsbrand ist keine besondere Gefahr für erfahrene Feuerwehrleute
Streitpunkt des Falles war § 37 Abs. 1 S. 1 BeamtVG Saar, der einen Anspruch auf die erhöhte Versorgung des Feuerwehrmannes hätte begründen können. Das Problem: Hierfür kommt es gerade nicht darauf an, ob ein besonders traumatisierendes Erlebnis zur Dienstunfähigkeit führte, sondern vor allem darauf, welcher Gefahr sich ein Beamter in der fraglichen Situation aussetzen musste. Und hier sahen die Gerichte keine besondere Situation in den Geschehnissen vom August 2012.
Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten sei der Feuerwehrmann, der nicht zu den Ersten gehörte, die in das brennende Haus eilten, "bei seinen Diensthandlungen (...) zu keinem Zeitpunkt einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr" ausgesetzt gewesen, wie es das BVerwG nun in seinen Beschlussgründen zusammenfasst. Denn die "besondere Lebensgefahr", die das Gesetz fordert, ist bei einem Feuerwehrmann eben nicht die gleiche wie bei einem Durchschnittsbeamten. Der Brand sei für ausgebildete und adäquat ausgestattete Feuerwehrleute weder typischerweise mit dem Risiko lebensgefährlicher Verletzungen einhergegangen noch sei es unter den konkreten Umständen unerwartet zu derartigen Gefährdungen gekommen, hatten die Vorinstanzen festgehalten.
Sowohl die Angriffe auf die Beweiswürdigung und vor allem das Sachverständigengutachten als auch die aufgeworfenen materiellen Rechtsfragen veranlassten den Senat nicht dazu, die Revision zuzulassen. Die Frage, ob auch das Unterlassen von Eigensicherungsmaßnahmen zur Rettung anderer eine besondere Gefahr begründen könne, stelle sich hier gar nicht, da die Vorinstanzen festgestellt hätten, dass dies bei den nachfolgenden Einheiten nicht mehr der Fall gewesen sei. Auch komme die vom Kläger angeregte Beweislastumkehr zulasten des Dienstherren, sofern dieser keine eigene Untersuchung der Umstände angestellt habe, nicht in Betracht (Beschluss vom 27.11.2024 - 2 B 1.24).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
BVerwG, Voraussetzungen eines qualifizierten Dienstunfalls, NVwZ-RR 2013, 522
OVG Münster, Besondere Lebensgefahr als objektives Tatbestandsmerkmal für so genannten "qualifizierten" Dienstunfall, NJOZ 2005, 4672