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NVwZ Nachrichten

Schuldenbremse: Möglicher Verstoß in NRW bleibt ungeprüft

Von VerfGH NRW | Jan 15, 2025
Ob die NRW-Lan­des­re­gie­rung mit einer Mil­li­ar­den-Kre­dit­auf­nah­me gegen die Re­geln der Schul­den­brem­se ver­sto­ßen hat, bleibt un­ge­prüft. Denn der Verf­GH NRW hielt die abs­trak­te Nor­men­kon­trol­le der Op­po­si­ti­ons­par­tei­en für un­zu­läs­sig.

2022 beschloss der Landtag in Nordrhein-Westfalen, dass die Folgen des Ukraine-Kriegs eine außergewöhnliche Notsituation darstellen und erlaubte ausnahmsweise die Kreditaufnahme von bis zu fünf Milliarden Euro, die ab 2024 innerhalb von 25 Jahren wieder getilgt werden sollten. Gegen diese Ermächtigung richteten sich die oppositionellen Landtagsfraktionen der SPD und FDP. Sie sind der Meinung, Kreditermächtigung und Tilgungsregelung verstoßen gegen die für den Haushaltsgesetzgeber verbindliche Schuldenbremse, da die außergewöhnliche Krisensituation, die ein Aussetzen der Schuldenbremse ermögliche, nicht hinreichend nachgewiesen sei. Außerdem sei es denkbar, dass die Ausnahmeregelung zu weit ausgelegt worden sei und der Betrag von fünf Milliarden Euro das zulässige Maß übersteige.

Die Einhaltung der verbindlichen Schuldenbremse unterliege nicht seiner Überprüfung, so der VerfGH NRW in einem am Dienstag verkündeten Beschluss (Beschluss vom 14.01.2025 - 34/23). Er wertete daher den Normenkontrollantrag zum Haushaltsgesetz 2023 als unzulässig. Eine inhaltliche Entscheidung darüber, ob der Landeshaushalt für das Jahr 2023 gegen die Anforderungen der Schuldenbremse verstößt, erging nicht.

Die Schuldenbremse sei in Art. 109 Abs. 3 GG normiert. Sie habe damit zwar Verfassungsrang, so der VerfGH weiter. Er könne aber landeshaushaltsrechtliche Vorschriften nur anhand der Landesverfassung überprüfen. Die Schuldenbremse sei in NRW jedoch nicht in der Landesverfassung umgesetzt, sondern in der Landeshaushaltsordnung – und die besitze keinen Verfassungsrang. Daher könne man die beanstandeten Vorschriften des Haushaltsgesetzes nicht inhaltlich überprüfen, so das Gericht (Beschluss vom 14.01.2025 - 34/23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online 

Wernsmann/Geiß, Die verfassungsgerichtliche Kontrolle der Schuldenbremse in den Ländern, NVwZ 2023, 1113

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