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VG Düsseldorf | Jan 15, 2025
Die Bezirksregierung Düsseldorf hat zu Recht den Antrag eines Düsseldorfer Karnevalvereins zur Gewährung einer Corona-Novemberhilfe in Höhe von rund 21.000 Euro abgelehnt und eine vorläufig ausgezahlte Abschlagszahlung zurückgefordert. Ein Faktor war für das VG Düsseldorf hier entscheidend.
Die 9. kammer hat die Klage des Vereins damit abgewiesen. Das Gericht verwies zur Begründung auf die Verwaltungspraxis von Nordrhein-Westfalen.
Danach ist der Antrag auf Bewilligung einer Corona-Novemberhilfe bei einem Unternehmen, das – wie der Karnevalsverein – wirtschaftlich am Markt tätig ist, nur zu bewilligen, wenn es mindestens einen Beschäftigten hat. Ehrenamtliche gelten dabei – unabhängig vom Umfang ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit – nach der Verwaltungspraxis nicht als Beschäftigte. Dies sei nach der wirtschaftspolitischen Ausrichtung der freiwillig gewährten Fördermittel auch sachlich gerechtfertigt, so das VG Düsseldorf (Urteil vom 06.01.2025 – 9 K 8620/23).
Da für den Karnevalsverein nur Ehrenamtliche tätig sind, fehlt es deshalb laut Gericht an einer Antragsberechtigung im Sinne der geübten Förderpraxis. Die Bezirksregierung Düsseldorf durfte zudem die bereits ausgezahlte Abschlagszahlung, die unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid stand, zurückfordern.
Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das OVG Nordrhein-Westfalen entscheidet (Urteil vom 06.01.2025 - 9 K 8620/23).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
VG Berlin, Corona, Novemberhilfe, Rückforderung, Taxifahrer, Betroffenheit, Antragsberechtigung, Umdeutung, BeckRS 2024, 4001
LG Heilbronn, Entschädigung für Schließungsanordnungen wegen Corona, NVwZ 2020, 975