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NVwZ Nachrichten

Rechtsreferendare: Gesetzlich unfallversichert?

Von LSG Berlin-Brandenburg | Dez 10, 2024
Ein Ber­li­ner Rechts­re­fe­ren­dar ver­letzt sich auf dem Rück­weg von einer Lehr­ver­an­stal­tung. Die ge­setz­li­che Un­fall­ver­si­che­rung greift. Al­ler­dings kann dies in an­de­ren Bun­des­län­dern durch­aus an­ders sein.

Der Referendar nutzte die U-Bahn, um nach einem Verwaltungsrechtslehrgang nach Hause zu kommen. Als diese plötzlich ruckelte, kam er ins Straucheln und verrenkte sich den kleinen Finger an der rechten Hand. Bei der anschließenden Behandlung der Blessur kam es dann zu Komplikationen, wodurch der Finger letztlich gar versteift werden musste. 

Die Unfallkasse Berlin lehnte ihre Versicherungspflicht ab. Sie verwies auf die staatliche Unfallfürsorge, die für Berliner Landesbeamte greife und damit auch für Rechtsreferendare und -referendarinnen. Diese Ansicht teilten jedoch weder das SG Berlin noch das LSG Berlin-Brandenburg: Die Unfallkasse müsse für die Folgen des Sturzes in der U-Bahn einstehen.

Versichert wie Beamte?

Ob die Unfallfürsorge oder die Unfallkasse zuständig ist, macht das LSG vom jeweiligen Landesrecht abhängig (Urteil vom 04.12.2024 – L 3 U 4/23). Denn manche Bundesländer stellen Referendarinnen und Referendare als Beamte auf Widerruf ein, andere - wie Berlin - gestalten das Referendariat als Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses aus. Vorschriften für Beamte seien in diesem Fall nur dann anwendbar, wenn es keine anderslautende Bestimmung gebe, so das LSG.

Im Berliner Landesrecht bestünden solche abweichenden Regelungen, und zwar für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Besoldung und Versorgung. Die Unfallfürsorge subsumiert das LSG unter den Begriff der "Versorgung" – damit sind die beamtenrechtlichen Vorschriften außen vor.

Die Unfallkasse kann gegen das Urteil vorgehen. Dafür müsste sie beim BSG die Zulassung der Revision beantragen. Die schriftliche Begründung der Entscheidung liegt indes noch nicht vor (Urteil vom 04.12.2024 - L 3 U 4/23).


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