Nachdem der Mann aus Borkum bereits für seine Fortbildung zum Zimmerermeister das sogenannte "Meister-BAföG" erhalten hatte, beantragte er die Leistung auch für eine Fortbildung zum Dachdeckermeister. Das Land Nordrhein-Westfalen lehnte mit dem Argument ab, die Förderung werde grundsätzlich nur für eine Ausbildung vergeben. Auch baue die Fortbildung zum Dachdecker nicht auf der zum Zimmerermeister auf und es seien auch sonst keine besonderen Einzelfallumstände für eine weitere Förderung gegeben.
Daraufhin klagte der Mann. Er meint, die Qualifikation als Zimmerermeister sei erst in Kombination mit der zum Dachdeckermeister branchen- und arbeitsmarktfähig. Erst in der Zusammenarbeit der beiden Berufe entstehe mit dem Dach ein gemeinsames Produkt.
Das VG Münster sah dies anders (Urteil vom 26.11.2024 – 6 K 1567/21). Zwar gebe es Ausnahmen von dem Grundsatz, dass nur eine Ausbildung gefördert werde, so wenn es sich um zwei strukturell aufeinander aufbauende Fortbildungen handele. Das sei aber hier nicht der Fall. Zimmerer- und Dachdeckermeister seien Abschlüsse auf dem gleichen Niveau.
Ein Meister genügt
Auch konnten die Richter und Richterinnen nicht feststellen, dass die weitere Fortbildung zum Dachdeckermeister für die Berufsausübung des Mannes in fachlicher Hinsicht erforderlich ist. Zwar gehe das Bundesministerium für Bildung und Forschung davon aus, die "branchen- und arbeitsmarktfähige Qualifikation" werde im Fall des Zimmerer- und Dachdeckermeisters erst mit beiden Abschlüssen erworben. Es sei aber keine notwendige Bedingung für die angestrebte Berufsausübung des Zimmerermeisters, auch den Abschluss als Dachdeckermeister vorzuweisen. Einer der beiden Meistertitel eröffne für sich bereits den Zugang zum Arbeitsmarkt – was auch daran erkennbar sei, dass es unstreitig Betriebe mit nur einer der beiden Qualifikationen gebe. Weiterhin könne man beide Qualifikationen auch durch zwei Personen abdecken.
Zudem gebe es Instrumente, um auch Meistern in nur einem der Gewerke die Ausführung von dem jeweils anderen Gewerk zuzurechnenden Tätigkeiten zu ermöglichen: Dies sehe die Handwerksordnung mit der sogenannten Ausübungsberechtigung vor. Außerdem gebe es die sogenannte Verwandtschaftserklärung, mit der es die Bundesregierung beiden Berufsbildern ermögliche, teilweise fachfremde Arbeiten zu übernehmen. Diese Regelungen würde es nicht brauchen, wenn ohnehin beide Abschlüsse für den Arbeitsmarkt erforderlich seien, so das VG.
Es gebe zahlreiche Stellenangebote für Zimmerermeister, die eine zusätzliche Qualifikation als Dachdeckermeister nicht erforderten. Auch der Kläger selbst habe zuletzt in Betrieben gearbeitet, die nicht über beide Meisterqualifikationen verfügt hätten. Letztlich habe er also nicht für das Gericht überzeugend vorgetragen, weshalb beide Abschlüsse in der Praxis tatsächlich notwendig seien (Urteil vom 26.11.2024 - 6 K 1567/21).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
Bienert, NZS-Jahresrevue 2021, Arbeitsförderungsrecht, NZS 2022, 371