Eine Kommune muss auf ihren Flächen, die nicht als öffentliche Straße gewidmet sind, nicht auch das Aufstellen von (gewerblichen) Altkleidercontainern deshalb genehmigen, weil sie Glascontainer erlaubt hat. Das VG Mainz sieht hier zwei grundsätzlich verschiedene Sachverhalte.
Ein Altkleider- und Schuhrecycling-Unternehmen hatte von einer Stadt die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Altkleidersammelcontainern an 15 Standorten begehrt, an denen bereits Altglascontainer aufgestellt sind. Die Stadt lehnte das ab, sie möchte städtische Grundstücke Dritten nicht mehr zur Aufstellung von Altkleidercontainern überlassen. Eine Ausnahme gelte nur für Sammelbehältnisse gemeinnütziger Einrichtungen mit Sitz im Stadtgebiet.
Das Recycling-Unternehmen klagte, drang aber auch vor dem VG nicht durch (Urteil vom 13.11.2024 – 3 K 732/23.MZ), das in einem ersten Schritt keine Anhaltspunkte dafür sah, dass die Standorte der Altglascontainer im gewidmeten öffentlichen Straßenraum gelegen sind. Dann würden andere Regelungen greifen. So aber stünden die Altglasbehältnisse erkennbar auf gesonderten, von den öffentlichen Straßen abgesetzten Flächen.
Gewerbliche Textilsammler dürfen benachteiligt werden
In einem zweiten Schritt stellte das VG fest, dass das Unternehmen auf diesen Flächen keinen Anspruch auf Nutzung hat. Die Flächen mit den Altglascontainern stünden zwar im Eigentum der Stadt, sie seien von ihr – in ihrem weitreichenden Gestaltungsspielraum – jedoch nicht als gemeindliche Einrichtung gewidmet worden. Die Flächen habe die Stadt dem für die Entsorgung von Altglas zuständigen Landkreis lediglich zur (gesetzlich geforderten) Unterstützung zur Verfügung gestellt. Eine differenzierte Betrachtung der Sammlung von Altglas und Alttextilien sei wegen der Unterschiedlichkeit der jeweils geltenden Abfallrechtsvorschriften zulässig. Die Kommune habe mit ihrem Stadtratsbeschluss klargestellt, dass sie die städtischen Grundstücke gewerblichen Textilsammlern gerade nicht zur Verfügung stellen wolle.
Das VG sah auch keinen Anspruch aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Die Stärkung ansässiger sozialer Einrichtungen zur Versorgung der Einwohner stelle einen sachlichen Grund für die Bevorzugung gegenüber gewerblichen Textilsammlern dar. Diese könnten zur Ausübung ihrer Tätigkeit auf die Nutzung anderweitiger privater Flächen verwiesen werden (Urteil vom 13.11.2024 - 3 K 732/23.MZ).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
OVG Münster, Altkleidersammelcontainer Sondernutzungserlaubnis, Begrenzung der Standorte, BeckRS 2024, 11759
VGH München, Antrag auf Zulassung der Berufung (abgelehnt), Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Altkleidercontainern, KommJur 2023, 434