Sein Großvater war nach dem Hitler-Attentat Repressalien ausgesetzt und verlor Grundstücke. Der Enkel wollte diese zurück. Als letzte Hoffnung rief er das BVerfG an, das nahm seine Verfassungsbeschwerde aber mangels Nachweis einer Grundrechtsverletzung gar nicht erst zur Entscheidung an.
Der Großvater des Beschwerdeführers war nach dem Attentat auf Adolf Hitler am 20. Juli 1944 Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war. Sein Enkel vertrat als Rechtsnachfolger die Meinung, dass ihm nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) Rückübertragungsansprüche für mehrere Grundstücke in Brandenburg zustünden. Er war der Ansicht, dass die Verfolgungsmaßnahmen jedenfalls einen Vermögensverlust "auf andere Weise" im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG darstellen.
Seine Verpflichtungsklagen und die danach erhobenen Wiederaufnahmeklagen blieben allesamt erfolglos - ebenso wie nun auch der Gang nach Karlsruhe. Eine Verletzung von Grundrechten sei nicht in der erforderlichen Weise dargelegt, stellte der Erste Senat des BVerfG fest (Beschluss vom 25.11.2024 - 1 BvR 2095/23).
Das BVerfG bemängelte die Begründung des Enkels: Soweit er die Sachverhaltswürdigung durch das VG als willkürlich rüge, fehle es sowohl an einer tiefergehenden Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen als auch an einer hinreichenden Darstellung des von ihm gehaltenen Sachvortrags.
Auch der Einwand, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil das VG Beweismittel nicht oder nicht genügend berücksichtigt habe, ließen die Karlsruher Richter und Richterinnen unberücksichtigt. Denn der Enkel habe sich nicht ausreichend mit Regelungen über den Urkundenbeweis und auch nicht mit der nur eingeschränkten Berücksichtigungsfähigkeit neuen Vortrags im Wiederaufnahmeklageverfahren auseinander gesetzt.
Ferner hätte er, wenn er die fehlende historische Sachkunde des VG für eine Gesamtwürdigung der Verfolgungsmaßnahmen beanstande, mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz darlegen müssen, inwieweit er im Klageverfahren durch prozessordnungsgemäße Beweisanträge auf die Einholung eines fachhistorischen Sachverständigengutachtens hinzuwirken versucht habe. Weil all das vom Enkel versäumt wurde, ist die Verfassungsbeschwerde bereits nicht zur Entscheidung angenommen worden (Beschluss vom 25.11.2024 - 1 BvR 2095/23).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
VG Berlin, Wiederaufgreifen eines vermögensrechtlichen Verfahrens, BeckRS 2022, 39504
BVerwG, Vermutung der Verfolgungsbedingtheit eines Vermögensverlustes unter NS-Herrschaft, BeckRS 2018, 1970