Protest darf lange dauern. Weil der versammlungsspezifische Zweck eines Pro-Palästina-Camps auf dem Gelände der Aachener Uni auch nach längerer Zeit noch bestehe, dürfe die Versammlung nicht zeitlich beschränkt werden, hat das OVG Münster entschieden. Die Hochschule müsse nicht zustimmen.
Das Camp, das Mitte Januar 2024 von der Gruppe "Students for Palestine" auf dem Uni-Gelände der RWTH Aachen errichtet worden war, darf damit fortgesetzt werden (Beschluss vom 27.11.2014 - 15 B 1005/24). In seiner Begründung stellte das OVG auf den Zweck der Versammlung ab, der auch nach Monaten weiterhin bestehe. Eine Beeinträchtigung des Hochschulbetriebs sah das Gericht dagegen nicht. Die in Anspruch genommenen Flächen seien ein öffentlich zugänglicher Kommunikationsraum und damit ein geschützter Versammlungsort, deren Inanspruchnahme auch ohne die Zustimmung der Hochschule zulässig sei.
Das Polizeipräsidium Aachen hatte im September verfügt, dass das Camp beseitigt werden müsse und den Veranstaltern dafür eine Woche Zeit gegeben. Den dagegen gerichteten Eilantrag lehnte das VG Aachen ab. Nun hatte die Beschwerde der "Students for Palestine" Erfolg.
Hochschule muss Veranstaltungen umplanen
Der 15. Senat hat zunächst festgestellt, dass das Protestcamp eine durch die Versammlungsfreiheit geschützte Versammlung ist. Die zeitliche Beschränkung dieser Versammlung hielt das OVG für rechtswidrig, denn auch mit Blick auf die erhebliche Dauer des Camps habe der Veranstalter eine versammlungsspezifische Zwecksetzung (noch) hinreichend substantiiert.
Der Bescheid dagegen, mit dem das Camp geräumt werden sollte, enthielte keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine nach dem Versammlungsgesetz erforderliche unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, so das Gericht. Insbesondere ergebe sich keine Beeinträchtigung des Forschungs-, Lehr- und Prüfbetriebs der Hochschule allein daraus, dass die Universität einzelne Veranstaltungen umplanen musste. Auch im Hinblick auf geschützte Belange jüdischer Studierender ergebe sich eine solche Gefahr nicht.
Die Veranstalter des Camps hatten unter anderem auch Forderungen an die Hochschule gestellt und angekündigt, das Camp nicht zu räumen, bis diese erfüllt seien. Auch darin sah das Gericht kein Problem. Ungeachtet der Frage, inwieweit die Forderungen überhaupt erfüllt werden könnten, bestünde das Anliegen des Antragstellers jedenfalls auch darin, auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken und sein Anliegen nach außen zu kommunizieren (Beschluss vom 27.11.2024 - 15 B 1005/24).