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NVwZ Nachrichten

Prozesskostenhilfe: BAföG-Bescheid ersetzt Auskunftspflicht über Eltern nicht

Von OVG Münster | Nov 26, 2024
Hat man mög­li­cher­wei­se einen An­spruch auf Vor­schuss der Pro­zess­kos­ten­hil­fe gegen die El­tern und gibt deren wirt­schaft­li­che Ver­hält­nis­se nicht an, be­kommt man keine Pro­zess­kos­ten­hil­fe - dabei kann auch ein Ver­weis auf das ei­ge­ne BAföG nicht hel­fen.

Ein Mann, der sich noch in der Ausbildung befand, benötigte Prozesskostenhilfe (PKH), um die laufenden Kosten eines Klageverfahrens zu decken. Weil er aber seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse sowie die seiner Eltern nicht vollständig und zutreffend offenlegte, verwehrte ihm das OVG Münster die PKH (Beschluss vom 15.11.2024 – 18 E 244/24).

Unteranderem maßgeblich für die Ablehnung des Antrags war, dass der Mann eine falsche Angabe im Prozesskostenhilfe-Formular gemacht hatte. In Abschnitt C des Formulars müssen Antragstellerinnen und -steller angeben, ob sie Angehörige haben, die ihnen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sind.  Fehlen bei der Antragsstellung Angaben oder ist der Antrag unvollständig, kann keine Prozesskostenhilfe gewährt werden. Hat der Antragsteller solche Angehörigen, so gehören die ihm zustehenden Unterhaltsleitungen auch zu dem für einen Prozess einzusetzenden Vermögen, das der PKH vorgeht.

Das OVG fand, es komme durchaus ernsthaft in Betracht, dass der Mann einen Anspruch gegen seine Eltern auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses habe. Daher hätte er ein weiteres Formular mit den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen seiner Eltern übermitteln müssen, so das Gericht. Das Unterhaltsrecht gewähre einen Anspruch gegen die Eltern für volljährige Kinder, die sich noch in der Ausbildung befinden und keine selbstständige Lebensstellung erreicht haben. Weitere Voraussetzungen seien, dass der Rechtsstreit persönliche Angelegenheiten betrifft und ein Prozesskostenvorschuss den Eltern zumutbar ist.

BAföG-Bescheid reicht nicht

Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der junge Mann nach eigenen Angaben BAföG-Leistungen bezieht, entschied das OVG weiter. Die BAföG-Berechnung richte sich gemäß § 24 Abs. 1 BAföG nach dem Elterneinkommen des Vorjahres. Bei der Entscheidung über die PKH jedoch seien die gegenwärtigen Einkommensverhältnisse relevant. Daher könne der Verweis des Mannes auf seinen BAföG-Bescheid die fehlenden Informationen über die Verhältnisse der Eltern nicht ersetzen.

Weil die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht erfüllt waren und das Klageverfahren später rechtskräftig beendet wurde, ist auch bei vollständigen Informationen über die Situation der Eltern eine nachträgliche Bewilligung nicht mehr möglich (Beschluss vom 15.11.2024 - 18 E 244/24).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online 

Baudewin,Scheffer, Die Prozesskostenhilfe, NVwZ 2023, 469


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