Spioniert ein Schüler über Monate den Datenbestand seiner Schule aus und verändert ihn auch, darf er in eine andere Schule überwiesen werden – auch ohne Vorwarnung und auch wenn er kurz vor seinem Abitur steht. Das VG Berlin hat es in einem Eilverfahren für verhältnismäßig erachtet, dass diese Maßnahme verhängt wurde.
Ein Berliner Schüler hatte gemeinsam mit zwei Mitschülern die Schul-IT manipuliert. Er präparierte einen schulischen Rechner so, dass das nächste eingegebene Passwort protokolliert wurde. So erlangte das Trio das Administratorpasswort, konnte einen "Keylogger" installieren, und dank weiterer abgefischter Passwörter bald interne Informationen im geschützten Lehrerkanal mitlesen und organisatorische Daten der Schulleitung abrufen.
Als die Sache aufflog, beschloss die Schulaufsicht nach Anhörung der Schulkonferenz, den Antragsteller in eine andere Schule desselben Bildungsgangs zu überweisen. Sein hiergegen gerichteter Eilantrag hatte keinen Erfolg. Die 3. Kammer des VG Berlin billigte die getroffene Entscheidung (Beschluss vom 13.11.2024 - VG 3 L 610.24).
Rechtsgrundlage dieser für einen schulpflichtigen Schüler schwersten Ordnungsmaßnahme sei das Berliner Schulgesetz. Danach könnten Ordnungsmaßnahmen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden, wenn ein Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigte oder andere am Schulleben Beteiligte gefährde, soweit Erziehungsmaßnahmen nicht zu einer Konfliktlösung geführt haben oder keine Aussicht auf Erfolg versprächen. Nach diesem Maßstab sei die Entscheidung nicht zu beanstanden, so das Gericht.
Denn das Vorgehen des Antragstellers stelle sich als schweres Fehlverhalten dar. So beeinträchtige ein über Monate dauerndes Ausspionieren des Datenbestandes der Schule die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Der Antragsteller sei mit krimineller Energie vorgegangen, weshalb das schulische Vertrauen in die Integrität des Schülers nachhaltig und irreparabel zerstört worden sei. Angesichts der Schwere seines Fehlverhaltens mit einer mehrere Monate währenden Verletzung der Datenschutzbelange und der Privatsphäre von Lehrkräften und der Schülerschaft habe die Schule den Schulwechsel nicht – wie das Gesetz dies im Regelfall vorschreibe – zuvor schriftlich androhen müssen.
Die Maßnahme sei auch unter Würdigung des Umstands verhältnismäßig, dass der Antragsteller sich in seinem letzten Schuljahr vor dem Abitur befinde und die ersten Abiturprüfungen bereits in wenigen Monaten anstehen. Denn er zeigte sich gegenüber den Vorwürfen völlig uneinsichtig. Gegen den Beschluss kann der Schüler noch mit einer Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg vorgehen (Beschluss vom 13.11.2024 - VG 3 L 610.24).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
VG Würzburg, Ermessensfehlerhafte Schulentlassung kurz vor Schulabschluss, BeckRS 2016, 49866