Einige Vertreter der AfD waren aus dem Landschaftsausschuss sowie verschiedenen Fachausschüssen der Landschaftsversammlung Rheinland ausgeschieden. Die AfD-Fraktion beantragte daraufhin, Nachfolger für diese Sitze in den Ausschüssen zu wählen. Die Landschaftsversammlung lehnte eine Nachbesetzung mit den von der AfD-Fraktion vorgeschlagenen Kandidaten nach erfolgloser Wahl teilweise ab.
Die AfD-Fraktion wollte festgestellt wissen, dass dies rechtswidrig war. Schließlich sei die Landschaftsversammlung verpflichtet gewesen, die vorgeschlagenen Kandidaten zu wählen. Die zugrunde liegenden Regelungen der Landschaftsverbandsordnung bzw. der Gemeindeordnung regelten bei einer bloßen Nachfolge eine "Pflichtwahl".
Das VG Köln folgte dem nicht ganz, entschied aber, dass die Landschaftsversammlung die Nachbesetzung zumindest nicht ohne Weiteres hätte ablehnen dürfen. Um die Chancengleichheit der AfD-Fraktion zu wahren, hätte sie zunächst ein Verständigungs- oder sonstiges Verfahren durchführen müssen.
Kein Benennungs- oder Besetzungsrecht
Nochmal anders sah es das von der Landschaftsversammlung angerufene OVG (Urteil vom 11.11.2024 – 15 A 1404/23). Die Landschaftsverbandsordnung bzw. die Gemeindeordnung ordneten ausdrücklich eine "Wahl" der vorgeschlagenen Kandidaten an. Die Fraktionen hätten gerade kein Benennungs- oder Besetzungsrecht. Die Freiheit der Wahl sei zu beachten.
Verfahrensmäßige Vorkehrungen, die dazu führen würden, dass einzelne Wahlberechtigte unmittelbar oder mittelbar verpflichtet wären, ihre Wahlabsicht oder Stimmenabgabe – etwa im Rahmen eines "formellen oder informellen Verständigungsverfahrens" – zu begründen, schloss das OVG aus.
Allein Anspruch auf ordnungsgemäße Wahl
Es hatte auch nichts daran zu bemängeln, dass ein freigewordener Ausschusssitz bei Nichtannahme des Wahlvorschlags einer Fraktion vorübergehend oder während der weiteren Wahlperiode – eben bis ein neuer Vorschlag der Fraktion die erforderliche Mehrheit erreicht hat – unbesetzt bleibt. Dieses Risiko sei eine Konsequenz der vom Gesetzgeber geregelten "Wahl".
Das Recht der Fraktionen sei darauf beschränkt, dass sie Kandidaten für die Wahl vorschlagen können und dass die freie Wahl ordnungsgemäß, insbesondere frei von Rechtsmissbrauch, durchgeführt wird.
Für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Landschaftsversammlung sah das Gericht keine Anhaltspunkte. Insbesondere habe die Landschaftsversammlung gegenüber der AfD-Fraktion keine "Blockadehaltung" verfolgt. Bei den in der Sitzung vom 31. März 2023 durchgeführten Einzelwahlen habe die Landschaftsversammlung elf der insgesamt 14 AfD-Kandidaten gewählt. Auch die Stellungnahmen, die Mitglieder der Landschaftsversammlung zu den Wahlvorgängen abgegeben haben, gäben für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nichts her. Das OVG hat die Revision nicht zugelassen; hiergegen kann Beschwerde zum BVerwG eingelegt werden (Urteil vom 11.11.2024 - 15 A 1404/23).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
VG Köln, Ablehnung, Vollziehung, Chancengleichheit, Fraktion, Feststellungsklage, Wahl, Besetzung, BeckRS 2023, 27184 (Vorinstanz)