chb_rsw_logo_mit_welle_trans
Banner Jubiläumslogo

NVwZ Website Banner Newsletter

Der schnelle Überblick per E-Mail

Immer auf dem Laufenden mit dem kostenlosen NVwZ-Newsletter: Dieser informiert Sie pünktlich über das neue Heft und punktet mit einer qualifizierten Inhaltsübersicht mit Abstracts der Aufsätze und den amtlichen Leitsätzen der Rechtsprechung. Selbstverständlich vollverlinkt zu beck-online. Ideal für den schnellen Überblick auf dem Smartphone!

Gleich anmelden und von den Vorteilen profitieren!

NVwZ Nachrichten

Kein Freibetrag für freiwillig krankenversicherte Betriebsrentner

Von BSG | Nov 06, 2024
Pflicht­ver­si­cher­te Be­triebs­rent­ner und -rent­ne­rin­nen wer­den seit 2020 bei den Bei­trä­gen zur ge­setz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung durch einen Frei­be­trag ent­las­tet. Für frei­wil­lig Ver­si­cher­te gilt der Frei­be­trag hin­ge­gen nicht. Laut BSG führt das nicht zu einer ver­fas­sungs­wid­ri­gen Un­gleich­be­hand­lung.

Auf Renten der betrieblichen Altersversorgung fallen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung an. Seit 2004 gilt für Versorgungsbezüge pflichtversicherter Mitglieder nicht mehr der halbe, sondern der volle Beitragssatz. Das führte für sie zu einer Verdoppelung der Beiträge. 2020 wurde der Abzug eines Freibetrags von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus Renten der betrieblichen Altersversorgung eingeführt (159,25 Euro Stand: 2020; 176,75 Euro Stand: 2024). Dadurch sollten die über vier Millionen betroffenen pflichtversicherten Betriebsrentner im Einzelfall in Höhe von circa 300 Euro jährlich entlastet werden. Das Beitragsaufkommen der gesetzlichen Krankenversicherung wird dadurch um 1,2 Milliarden Euro jährlich reduziert.

Freiwillig versicherten Betriebsrentnern steht dieser Freibetrag nach den einschlägigen Vorschriften dagegen nicht zu. Das BSG hat nun in mehreren Verfahren entschieden, dass dies nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung führt (Urteile vom 05.11.2024 – B 12 KR 9/23 R, B 12 KR 3/23 R, B 12 KR 11/23 R). Pflichtversicherte Rentner hätten ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung durch eine ausreichend lange Zeit der Zugehörigkeit zur Sozialversicherung erlangt. Dies habe der Gesetzgeber bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs des Freibetrags als beitragsrechtliche Privilegierung berücksichtigen dürfen (Urteil vom 05.11.2024 - B 12 KR 9/23 R).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

LSG Hamburg, Kein Freibetrag bei der Beitragsbemessung für freiwillig krankenversicherte Rentner, BeckRS 2023, 24896

Diehm, Änderungen im Beitragsrecht durch das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz, NZS 2020, 256


Kommentar abgeben

Anzeigen:

NvWZ Werbebanner
VerwaltungsR PLUS Werbebanner

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü