Diese Streitfrage beschäftigte alle Instanzen und auch den EuGH: Kommt ein Wein noch von einem "Weingut", wenn er in einer fremden Kelterei gekeltert wurde? Theoretisch kann das sein, doch im konkreten Fall musste das BVerwG eine Winzerin enttäuschen.
Eine Winzerin aus dem Weinbaugebiet Mosel mietete zur Traubenkelterung jährlich für 24 Stunden eine Kelteranlage an, in der die Trauben nach den Vorgaben der Winzerin von Personal des vermietenden Betriebs gekeltert werden. Auf dem Flaschenetikett dieses Weins bezeichnete sie ihren Betrieb als "Weingut". Die Behörden hielten diese Angabe für unzulässig. Nach EU-Recht setzt die Angabe "Weingut" unter anderem voraus, dass "die Weinbereitung vollständig in diesem Betrieb erfolgt".
Die Sache ging vor Gericht, das VG Trier hielt die Angabe für zulässig, das OVG Koblenz nicht. Schließlich landete die Sache beim BVerwG, das den EuGH einschaltete. Der entschied Ende 2023, dass ein Wein auch dann vollständig im namensgebenden Weinbaubetrieb hergestellt sein kann, wenn die Trauben in einer für kurze Zeit angemieteten Anlage gekeltert werden. Voraussetzung sei, dass ausschließlich der namensgebende Betrieb die Anlage während der Kelterung nutzt und die tatsächliche Leitung, die enge und ständige Überwachung und die Verantwortung übernimmt.
Nun hat das BVerwG die Entscheidung des OVG Koblenz, dass die Winzerin die Angabe "Weingut" für den betroffenen Wein nicht verwenden durfte, im Ergebnis bestätigt (Urteil vom 29.08.2024 - 3 C 13.23). Denn die Kelterung in der angemieteten Anlage sei nicht unter der erforderlichen Leitung und Verantwortung der Winzerin erfolgt: Bei unvorhergesehenen Problemen während der Kelterung, die sofortige Entscheidungen erfordert hätten, sei nicht sichergestellt gewesen, dass diese Entscheidungen von der Winzerin selbst oder von ihren Mitarbeitern getroffen wurden, so das BVerwG der EuGH-Entscheidung entsprechend (Urteil vom 29.08.2024 - 3 C 13.23).
Aus der Datenbank beck-online
EuGH, Zulässige namensgebende Weinbereitung auch bei Kelterung in Betriebsräumen eines anderen Winzers - Weingut A, GRUR 2023, 1779
OVG Koblenz, Zu den Voraussetzungen für die Verwendung der Begriffe "Weingut" und "Gutsabfüllung", BeckRS 2020, 22909