chb_rsw_logo_mit_welle_trans
Banner Jubiläumslogo

NVwZ Website Banner Newsletter

Der schnelle Überblick per E-Mail

Immer auf dem Laufenden mit dem kostenlosen NVwZ-Newsletter: Dieser informiert Sie pünktlich über das neue Heft und punktet mit einer qualifizierten Inhaltsübersicht mit Abstracts der Aufsätze und den amtlichen Leitsätzen der Rechtsprechung. Selbstverständlich vollverlinkt zu beck-online. Ideal für den schnellen Überblick auf dem Smartphone!

Gleich anmelden und von den Vorteilen profitieren!

NVwZ Nachrichten

Auch nach Verzicht auf Fahrerlaubnis: MPU bei Nichtbewährung in zweiter Probezeit

Von BVerwG | Okt 11, 2024
Aus­drück­lich re­gelt das StVG nur, wann in einer zwei­ten Pro­be­zeit eine MPU an­ge­ord­net wer­den kann, wenn zuvor in der ers­ten Pro­be­zeit die Fahr­erlaub­nis ent­zo­gen wor­den ist. Das BVer­wG wen­det diese Re­geln nun auch an, wenn der De­lin­quent sel­ber auf die Fahr­erlaub­nis ver­zich­tet hatte.

Ein Mann hatte im Juli 2014 erstmals die Fahrerlaubnis der Klasse B erhalten. Nachdem bei ihm bei zwei Verkehrskontrollen der Konsum von Cannabis festgestellt worden war, verlangte die Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten. Der Fahranfänger unterzog sich der Untersuchung, bescheinigt wurde ihm allerdings eine mangelnde Fahreignung. Daraufhin verzichtete er auf seine Fahrerlaubnis.

Im Juli 2020 wurde ihm dann – auf Grundlage eines nunmehr positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens – die Fahrerlaubnis der Klasse B neu erteilt. Zwei Monate später überfuhr er eine bereits länger als eine Sekunde rote Ampel. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete erneut die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an und stützte sich hierfür auf § 2a Abs. 5 S. 5 StVG. Nachdem der Mann das Gutachten nicht fristgerecht vorlegt hatte, wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen.

Der Betroffene klagte und bekam zunächst auch recht: Das VG hob die Entziehung der Fahrerlaubnis auf, weil die Anordnung der Beibringung eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht auf § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG habe gestützt werden können. Die Vorschrift gelte nach ihrem Wortlaut nur, wenn die erste Fahrerlaubnis entzogen worden sei und nicht, wenn jemand – wie hier – auf die Fahrerlaubnis verzichtet habe.

OVG und BVerwG hingegen halten § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG auf den Verzicht für entsprechend anwendbar. Die Klage hatte also letztlich keinen Erfolg.

Nicht beabsichtigte Regelungslücke

Die Fahrerlaubnis auf Probe sei im Jahr 1986 eingeführt worden, holt das BVerwG aus (Urteil vom 10.10.2024 – 3 C 3.23). Sie solle Fahranfängern und -anfängerinnen deutlich machen, dass sie sich in einer Probezeit bewähren müssen. 1998 habe der Gesetzgeber dann mit einer Änderung des StVG auf den Versuch reagiert, die Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe durch Verzicht und anschließenden Neuerwerb zu umgehen: Die Regelungen für den Fall der Entziehung sollten auch beim Verzicht auf die Fahrerlaubnis anzuwenden sein.

Eine solche Gleichstellung habe dabei auch für die hier in Rede stehenden Regelungen über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis und Zuwiderhandlung in der neuen Probezeit (§ 2a Abs. 5 StVG) erfolgen sollen, streicht das BVerwG heraus. Ausdrücklich geregelt worden sei dies jedoch nur für das Erfordernis der Teilnahme an einem Aufbauseminar vor Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis, nicht für die Anforderung eines Gutachtens nach erneuter Nichtbewährung in der neuen Probezeit.

Das BVerwG geht insoweit von einer nicht beabsichtigten Regelungslücke aus, die durch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift zu schließen sei. Dafür spreche das Ziel, einer Umgehung der Probezeit mit ihren besonderen Maßnahmen zu begegnen, sowie der Sinn und Zweck der Vorschriften, im Interesse der Verkehrssicherheit auf alle Fahranfänger und -anfängerinnen gleiche Regeln anzuwenden (Urteil vom 10.10.2024 - 3 C 3.23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

VG Koblenz, Widerspruch gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis, BeckRS 2022, 9604 (erste Instanz)

OVG Berlin-Brandenburg, Fahrerlaubnis auf Probe, Verzicht, Neuerteilung, erneute schwerwiegende Zuwiderhandlung, Gutachtenanordnung, analoge Anwendung, BeckRS 2017, 101615

Rebler, (Keine) Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung nach Verzicht auf die Fahrerlaubnis in der Probezeit, DAR 2009, 666

Kommentar abgeben

Anzeigen:

NvWZ Werbebanner
VerwaltungsR PLUS Werbebanner

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü