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NVwZ Nachrichten

Verkauf verboten: Handgel mit desinfizierender Wirkung braucht Zulassung oder Registrierung

Von VG Karlsruhe | Okt 08, 2024
Ein des­in­fi­zie­ren­des Hand­gel ist kein Kos­me­tik­pro­dukt. Eine für Kos­me­tik­pro­duk­te gel­ten­de Aus­nah­me von der EU-Bio­zid-Ver­ord­nung ist damit nicht ein­schlä­gig und das Hand­gel muss zu­ge­las­sen oder re­gis­triert wer­den. So lange darf es nicht ver­kauft wer­den, so das VG Karls­ru­he.

Eine bundesweit vertretene Drogeriemarktkette bietet drei Produkte ihrer Eigenmarken als "Reinigungs-Handgel" sowie "Reinigendes Handgel" an. Die Behälter sind mit Schmetterlingen, Clementinenspalten oder Häschen verziert. Das Regierungspräsidium Tübingen untersagte den Vertrieb der Produkte, weil sie weder nach der EU-Biozid-Verordnung zugelassen noch entsprechend registriert seien.

Die Betreiberin der Drogeriemärkte wandte ein, es handele sich Kosmetikprodukte. In den Reinigungsgelen sei jeweils mindestens ein Duftstoff sowie ein Inhaltsstoff mit pflegender Wirkung enthalten. Die Biozid-Funktion sei allenfalls zweitrangig.

Verbraucher nimmt die Handgele als Biozid-Produkte wahr

Das VG Karlsruhe nahm die Produkte selbst in Augenschein und bestätigte sodann die Untersagungsverfügung. Die Biozid-Verordnung sei anwendbar. Zwar seien Kosmetikprodukte von deren Anwendungsbereich ausgenommen. Die Reinigungsgele seien aber keine kosmetischen Mittel.

Die Unterscheidung richte sich nach einem abstrakt-objektiven Maßstab. Es komme darauf an, wie das Produkt für einen durchschnittlichen Verbraucher in Erscheinung trete. Bei den Reinigungsgelen sei ein Alkoholgeruch unmittelbar nach dem Auftragen intensiv wahrnehmbar. Auch seien deutliche Warnhinweise auf den Verpackungen angebracht, die auf eine hohe Entzündlichkeit der Produkte aufmerksam machten. Die Reinigungsgele seien in den Ladengeschäften zwischen den Handdesinfektionsmitteln platziert. Insgesamt gehe der Verbraucher nicht von einem Kosmetikprodukt aus. Die Gele seien zudem für eine Anwendung ohne Wasser gedacht und zielten auf das selbstständige Abtöten von Keimen und Bakterien ab. Solchen Mitteln fehle der für ein Kosmetikprodukt erforderliche Reinigungseffekt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Drogerie-Betreiberin kann die Zulassung der Berufung beantragen (Urteil vom 18.09.2024 - 3 K 2412/22).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

LG Darmstadt, Unzulässige Werbung für ein Desinfektionsmittel mit dessen Verträglichkeit, GRUR-RS 2021, 43533

VG Köln, Einordnung von alkoholischen Desinfektionsmitteln für die hygienische und chirurgische Händedesinfektion als Biozidprodukte, PharmR 2021, 155

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