chb_rsw_logo_mit_welle_trans
Banner Jubiläumslogo

NVwZ Website Banner Newsletter

Der schnelle Überblick per E-Mail

Immer auf dem Laufenden mit dem kostenlosen NVwZ-Newsletter: Dieser informiert Sie pünktlich über das neue Heft und punktet mit einer qualifizierten Inhaltsübersicht mit Abstracts der Aufsätze und den amtlichen Leitsätzen der Rechtsprechung. Selbstverständlich vollverlinkt zu beck-online. Ideal für den schnellen Überblick auf dem Smartphone!

Gleich anmelden und von den Vorteilen profitieren!

NVwZ Nachrichten

Brandenburg-Wahl: RBB musste Ergebnis der Tierschutzpartei doch nicht präsentieren

Von BVerfG | Sep 25, 2024
Die Tier­schutz­par­tei er­reich­te bei der Land­tags­wahl in Bran­den­burg am Sonn­tag 2% der Stim­men. Damit hätte der RBB ihr Er­geb­nis nach einem Be­schluss des OVG Ber­lin-Bran­den­burg in der Be­richt­erstat­tung ge­son­dert dar­stel­len müs­sen. Das BVerfG hat den Be­schluss aber am Sams­tag aus­ge­setzt.

Das OVG Berlin-Brandenburg hatte den Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) am vergangenen Donnerstag noch per einstweiliger Anordnung dazu verpflichtet, in der Nachwahlberichterstattung das Ergebnis der Partei Mensch Umwelt Tierschutz (Tierschutzpartei) gesondert darzustellen, wenn sie mindestens zwei Prozent der Stimmen erreichen würde. Das ist der Tierschutzpartei gelungen. Sie hätte also in der Fernsehberichterstattung über die Wahl nicht unter die Rubrik "Andere" fallen dürfen, sondern namentlich mit ihrem Ergebnis genannt werden müssen.

Das BVerfG hatte aber am Samstag, auf den Eilantrag des RBB hin, die Wirksamkeit des OVG-Beschlusses nach Vornahme einer Folgenabwägung ausgesetzt - bis zu einer Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache, längstens für die Dauer von einem halben Jahr (Beschluss vom 21.09.2023 - 1 BvQ 57/24). Die Programmfreiheit als Kern der Rundfunkfreiheit verbiete jede fremde Einflussnahme auf Auswahl, Inhalt und Ausgestaltung der Programme, so das BVerfG. Der OVG-Beschluss greife erheblich in die redaktionelle Gestaltungsfreiheit bei der Erstellung und Umsetzung von Konzepten für eine Rundfunksendung ein.

Die Nachteile für die Tierschutzpartei, die in der Berichterstattung über die Wahlergebnisse nicht repräsentiert werde, wögen demgegenüber geringer, so das BVerfG. Dass die Tierschutzpartei nicht gesondert genannt werde, habe kein erhebliches Gewicht für ihre künftigen Chancen im Parteienwettbewerb. "Denn das Interesse an der Nachwahlberichterstattung ist zuvörderst auf die Sitzverteilung im künftigen Parlament und den Einfluss der dortigen Mehrheitsverhältnisse auf die Bildung der künftigen Regierung gerichtet."

Das OVG hatte dagegen auf die Bedeutung abgestellt, die eine Ausweisung des individuellen Wahlergebnisses in der Fernsehberichterstattung am Wahlabend für die öffentliche Wahrnehmung kleinerer Parteien mit Ergebnissen unterhalb der 5%-Hürde hat. Den Eingriff in die redaktionelle Gestaltungsfreiheit des RBB durch eine Verpflichtung zur Nennung des Wahlergebnisses hatte es hingegen als gering eingestuft. Ebenso hatte das OVG auch schon im Mai 2023 in Bezug auf die vorangegangene Landtagswahl in Brandenburg entschieden (Beschluss vom 21.09.2024 - 1 BvQ 57/24).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

OVG Berlin-Brandenburg, Berichterstattung, Chancengleichheit, Rundfunkfreiheit, Vorwegnahme der Hauptsache, BeckRS 2024, 24349

OVG Berlin-Brandenburg, Berichterstattung, Rundfunkfreiheit, Landtagswahl, Parteienfinanzierung, Ungleichbehandlung, Chancengleichheit der Parteien, BeckRS 2023, 11573

BVerfG, Berücksichtigung in der Nachwahlberichterstattung, BeckRS 2023, 32331

OVG Rheinland-Pfalz, Anspruch einer Partei auf Ausweisung ihres Wahlergebnisses im linearen Fernsehprogramm eines öffentlich-rechtlichen Senders, ZUM-RD 2023, 749


Kommentar abgeben

Anzeigen:

NvWZ Werbebanner
VerwaltungsR PLUS Werbebanner

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü