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OVG Berlin-Brandenburg | Sep 20, 2024
Bloß unter ferner liefen wollte sich die Tierschutzpartei nicht nennen lassen und klagte darauf, in der Berichterstattung zur Landtagswahl in Brandenburg namentlich genannt zu werden. Vor dem OVG hat sie nun kurz vor der anstehenden Wahl recht bekommen.
Am kommenden Sonntag steht die Landtagswahl in Brandenburg auf dem Programm. Und während sich das öffentliche Interesse wohl wieder stark auf das Abschneiden der Ampel-Parteien und der AfD konzentrieren dürfte, geht es am unteren Ende der Prozente-Skala vor allem darum, überhaupt noch namentlich genannt zu werden. Dies war der Partei Mensch, Umwelt, Tierschutz (Tierschutzpartei) so wichtig, dass sie vor Gericht zog.
Das OVG Berlin-Brandenburg gab einer Beschwerde der Partei statt und verpflichtete die Landesrundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg (rbb) , sie im Rahmen der Ergebnispräsentationen zur brandenburgischen Landtagswahl nicht unter der Rubrik "Andere" verschwinden zu lassen, sondern das Wahlergebnis der Partei gesondert auszuweisen, sofern die Partei mindestens 2% erreiche (Beschluss vom 18. September 2024 - OVG 3 S 109/24).
Im Prozess begründete der rbb die zusammenfassende Darstellung der Wahlergebnisse mit der verfassungsrechtlich geschützten Rundfunkfreiheit und der ihm deshalb zustehenden redaktionellen Gestaltungsfreiheit. Diagramme mit einer womöglich zweistelligen Parteienzahl sind schließlich schlechter auf dem heimischen Fernseher darstellbar. Das OVG ließ diese Argumentation aber nicht durchgehen.
Die Chancengleichheit der Parteien gibt zwar nicht jeder Partei die gleichen Rechte auf öffentliche Präsenz, wie das OVG festhielt. So stehe auch der Tierschutzpartei nur ein Anspruch auf eine abgestufte Chancengleichheit entsprechend ihrer Bedeutung zu. Gleichzeitig sei aber die Ausweisung des individuellen Wahlergebnisses einer Partei in der Fernsehberichterstattung wichtig für deren öffentliche Wahrnehmung, gerade bei kleineren Parteien mit Ergebnissen unterhalb der 5%-Hürde. Demgegenüber sah man den Eingriff in die redaktionelle Gestaltungsfreiheit des rbb als gering an, sodass das Interesse der Tierschutzpartei an mehr medialer Präsenz hier überwog. Der Beschluss ist unanfechtbar (Beschluss vom 18.09.2024 - OVG 3 S 109/24).