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NVwZ Nachrichten

Trotz Fachwissen: Kein Honorar für falschen Psychotherapeuten

Von SG Berlin | Sep 17, 2024
Ein Mann er­schleicht sich seine Zu­las­sung als The­ra­peut mit ge­fälsch­ten Zeug­nis­sen. Als der Schwin­del auf­fliegt, soll er seine Ho­no­ra­re zu­rück­zah­len. Zu Recht, meint das SG Ber­lin: Denn ein fal­scher Psy­cho­the­ra­peut habe auch dann kei­nen An­spruch auf Ho­no­rar, wenn er über Fach­wis­sen ver­fügt und seine Pa­ti­en­ten zu­frie­den sind.

Damit war die Klage einer Krankenkasse aus Niedersachsen gegen einen Mann aus Berlin erfolgreich, der 2018 in Mannheim wegen Urkundenfälschung, Missbrauchs von Titeln und Betrugs verurteilt worden war. Er hatte sich seine Zulassung als Kinder- und Jugend-Psychotherapeut in Baden-Württemberg mit gefälschten Diplomen erschlichen. In der Folge zahlte ihm die Kassenärztliche Vereinigung mehr als 110.000 Euro Honorar.

Nachdem der falsche Therapeut aufgeflogen und verurteilt worden war, forderte die Vereinigung das Geld zurück. Später trat sie einen Teil der Forderung in Höhe von 417 Euro an eine Krankenkasse in Niedersachsen ab. Die klagte schließlich vor dem Berliner Sozialgericht. Neben der Rückzahlung ging es ihr um die Feststellung, dass die Rückforderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultiert. Dem folgte das Gericht (Urteil vom 19.02.2024 - S 143 KR 853/22).

Die Argumente des Mannes, er habe aufgrund diverser Fortbildungen über ein breites Fachwissen verfügt, ließen die Richter nicht gelten. Auch sein Einwand, es habe nie unzufriedene Patienten oder Beschwerden gegeben, zählte nicht.

Er habe auf das erlangte Honorar keinen Anspruch gehabt, weil die Erbringung ärztlicher Leistungen Ärzten und Zahnärzten vorbehalten sei. Behandle eine andere Person, entstehe kein Vergütungsanspruch. Die kassenärztliche Vereinigung habe die Vergütung also ohne Rechtsgrund geleistet, weshalb ihr ein Erstattungsanspruch zustehe.

Der Mann habe auch vorsätzlich gehandelt, denn er habe gewusst, dass er ohne die durch gefälschte Urkunden erlangte Approbation keine Honorarforderung hätte anmelden können. Wäre es ihm tatsächlich nur darum gegangen, bedürftigen Menschen durch zugewandtes Hören und seelische und moralische Unterstützung zu helfen, wie er vor Gericht behauptet hatte, hätte er diese Hilfe jederzeit ehrenamtlich bei einem Sozialverband anbieten können. Und hätte er tatsächlich geglaubt, dass allein eine "gute Behandlung von kranken Menschen" eine Honorarzahlung rechtfertige, wäre das aufwendige Täuschungsmanöver nicht nötig gewesen. Das Urteil ist laut Gericht rechtskräftig (Urteil vom 19.02.2024 - S 143 KR 853/22).


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