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NVwZ Nachrichten

Absolutes Rauchverbot: Darf nicht allein für Spielhallen gelten

Von OVG Saarlouis | Sep 05, 2024
Ei­gent­lich gilt in saar­län­di­schen Spiel­hal­len seit De­zem­ber 2023 ein ab­so­lu­tes Rauch­ver­bot. Doch eine Be­trei­be­rin muss sich hier­an vor­erst nicht hal­ten, hat das OVG Saar­lou­is auf deren Eil­an­trag ent­schie­den. Denn die Rich­te­rin­nen und Rich­ter hal­ten das Ver­bot für ver­fas­sungs­wid­rig.

Hintergrund ist, dass das Rauchen in den saarländischen Spielbanken in abgetrennten Raucherbereichen weiterhin zulässig ist. Das absolute Verbot gilt nur für Spielhallen. Das OVG sieht hierfür keine Rechtfertigung. Weder der Nichtraucher- noch der Spielerschutz oder das Ziel der Suchtbekämpfung stellten eine tragfähige Grundlage für ein absolutes Rauchverbot dar, das auf Spielhallen beschränkt ist – also nicht auch Spielbanken umfasst.

Das OVG sieht daher die Berufsausübungsfreiheit einer Spielhallenbetreiberin verletzt, die gerichtlichen Eilrechtsschutz begehrt hatte. Für ihre Spielhalle hat das Gericht das Rauchverbot einstweilen außer Vollzug gesetzt. Bis zur abschließenden Entscheidung des VG im dort anhängigen Hauptsacheverfahren muss die Frau damit nicht gewährleisten, dass in ihrer Spielhalle in einem dort abgetrennten Raucherbereich, in dem keine Spielmöglichkeit angeboten wird (Raucherkabine), nicht geraucht wird (Beschluss vom 04.09.2024 – 1 B 56/24) .

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Guckelberger, Der Übergang vom relativen zum absoluten Rauchverbot, GewA 2011, 329


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