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NVwZ Nachrichten

AfD gegen Verfassungsschutz: Partei legt Beschwerde-Begründung vor

Von Redaktion beck-aktuell (dpa) | Sep 03, 2024
Im Mai ent­schied das OVG Müns­ter zum Streit der AfD mit dem Ver­fas­sungs­schutz und lies keine Re­vi­si­on zu. Die Par­tei und ihre Ju­gend­or­ga­ni­sa­ti­on durf­ten als ge­si­chert rechts­ex­trem ein­ge­stuft wer­den. Nun strebt die AfD den Weg zum BVer­wG an.

Mehrere Monate nach seinen Urteilen gegen die AfD und seine Jugendorganisation JA ist das nordrhein-westfälische OVG in einer Zwischenetappe erneut mit dem Fall befasst. Die AfD hatte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt - und hat nun die erforderliche Begründung fristgerecht nachgereicht, wie eine Gerichtssprecherin gegenüber der dpa sagte.

Anfang Juli hatte das OVG seine Urteile schriftlich begründet. Ab diesem Zeitpunkt hatte die AfD einen Monat Zeit, um Rechtsmittel einzulegen. Die Beschwerde der AfD war zügig am 4. Juli eingegangen, bis Anfang September musste noch die Begründung nachgeliefert werden. Diese liege vor und werde nun geprüft, schilderte die OVG-Sprecherin. Nun haben die Richterinnen und Richter in Münster zu entscheiden, ob sie bei der Entscheidung bleiben, keine Revision zuzulassen.

Eine Revision ist möglich, wenn das Gericht eine grundsätzliche Bedeutung sieht, es Abweichungen von der bisherigen Rechtsprechung gibt oder aber Verfahrensfehler vorliegen. Bleibt das OVG bei seinem Nein zu einer Revision, kann die AfD dagegen Beschwerde beim BVerwG in Leipzig einlegen. Sollte das OVG seine ursprüngliche Entscheidung korrigieren und doch eine Revision zulassen, könnte die AfD diese direkt in Leipzig einlegen.

Bereits in der mündlichen Urteilsbegründung hatte der 5. Senat des OVG ausgeführt, dass im Fall der AfD hinreichend verdichtete Umstände vorliegen, die auf Bestrebungen der Partei gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung hinweisen. Auch wenn die OVG-Urteile noch nicht rechtskräftig sind, darf der Verfassungsschutz die Partei bereits mit nachrichtendienstlichen Mitteln beobachten.

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Huber, Die AfD als nachrichtendienstlicher Verdachtsfall, NVwZ 2023, 225

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