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OVG Rheinland-Pfalz | Aug 26, 2024
In Deutschland ist es verboten, verhüllt Auto zu fahren. Das OVG Rheinland-Pfalz hat nun entschieden, dass es kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Religionsfreiheit ist, wenn für das Tragen eines Gesichtsschleiers (Niqab) keine Ausnahmegenehmigung erteilt wird.
Nach § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO darf, wer ein Kraftfahrzeug führt, sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Im Gegensatz zu einem muslimischen Kopftuch (Hijab) verhüllt ein Niqab nicht nur die Haare, sondern auch das Gesicht mit Ausnahme der Augenpartie. Hierfür könne es keine Ausnahmegenehmigung geben, befand das OVG (Beschluss vom 13.08.2024 - 7 A 10660/23) und bestätigte damit das Urteil des VG Neustadt an der Weinstraße.
Das Gericht sah keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Verhüllungsverbots. Der Eingriff in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt und insbesondere auch verhältnismäßig. Die Regelung diene der allgemeinen Sicherheit des Straßenverkehrs und damit dem Schutz von Grundrechten Dritter auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum. Laut OVG trägt sie dazu bei, im Fall automatisiert erfasster Verkehrsverstöße die Identität des Fahrzeugführers festzustellen. Außerdem solle sie die Gefahr von Sichtbehinderungen verringern.
Die Muslima hatte beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz einen Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot gestellt. Diese hatte die Behörde abgelehnt. Im Prozess hatte die Frau vorgetragen, eine Fahrtenbuchauflage sei das mildere Mittel, um sie bei Verkehrsrechtsverstößen zu identifizieren. Das ließ das Gericht nicht gelten. Eine solche Auflage sei fahrzeugbezogen und nicht zur Identifizierung geeignet. Außerdem löse eine solche Auflage nicht das Problem der eingeschränkten Sicht beim Fahren.
OVG: Muslima soll ÖPNV benutzen
Durch das Verbot werde niemand unmittelbar an der Praktizierung seines Glaubens gehindert, führte das Gericht weiter aus. Wenn die Muslima die rein subjektiv als Vorschrift empfundenen Bekleidungsregeln einhalten wolle, müsse sie auf das Führen eines (geschlossenen) Kraftfahrzeugs verzichten. Sie könne stattdessen auf Alternativen wie öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen. Außerdem bliebe die Möglichkeit, ein Kraftrad, also ein Motorrad oder einen Motorroller zu führen, für das kein Verhüllungsverbot bestehe.
Zuletzt hatte das OVG Münster das Recht auf eine Ausnahmegenehmigung ebenfalls verneint (Urteil vom 05.07.2024 – 8 A 3194/21). Die klagende Frau in dem Fall habe aber ein Recht auf Ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde, denn damals hatte die Behörde die Religionsfreiheit nicht hinreichend mit den für das Verbot sprechenden Belangen abgewogen. Das OVG Rheinland-Pfalz hatte in dem vorliegenden Fall keine Ermessensfehler gesehen (Beschluss vom 13.08.2024 - 7 A 10660/23).