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NVwZ Nachrichten

Jagdpächter darf keine Wolfwarnschilder aufstellen

Von OVG Koblenz | Aug 19, 2024
Ein Jagd­päch­ter ist nicht dazu be­fugt, Wolfs­hin­weis­schil­der in einem Na­tur­schutz­ge­biet auf­zu­stel­len. Denn die Warn­schil­der seien nicht für eine ord­nungs­ge­mä­ße Jagd­aus­übung er­for­der­lich, so das OVG Ko­blenz.

Ein Jagdpächter hatte im Naturschutzgebiet "Oberes Wiedtal" mehrere Schildtafeln mit dem Aufdruck "Wölfe suchen auch in diesem Gebiet nach Beute! Hunde an kurzer Leine führen und Kinder bitte beaufsichtigen! Der Jagdpächter" aufgestellt. Der Westerwaldkreis gab ihm auf, die Schilder wieder zu entfernen. Hiergegen begehrte der Jagdpächter Eilrechtsschutz. Damit hatte er bereits in erster Instanz keinen Erfolg.

Das VG hielt die angefochtene naturschutzrechtliche Beseitigungsverfügung für offensichtlich rechtmäßig. Nach der Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet "Oberes Wiedtal" vom 16. September 2008 sei es in ihrem Geltungsbereich verboten, Schrifttafeln anzubringen, die nicht auf den Schutz des Gebietes hinwiesen oder nicht im Zusammenhang mit dem Wanderweg "Wiedweg" oder mit dem Radweg "Wiedtalradweg" stehen. Hiergegen habe der Jagdpächter verstoßen.

Das Aufstellen der streitgegenständlichen Schilder könne auch nicht auf die in der Verordnung enthaltene Ausnahme für Maßnahmen oder Handlungen gestützt werden, die für die ordnungsgemäße Jagdausübung erforderlich seien. Der Wolf gehöre nicht zu den Tierarten, die der Jagd unterliegen, führte das VG aus. Die Warnung vor etwaigen – jagdunabhängigen – Gefahren durch Wildtiere wie den Wolf stehe in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Jagdausübung und gehöre deshalb ersichtlich nicht zu den jagdrechtlichen Aufgaben des Jagdpächters.

Dieser zog vor das OVG, das seine Beschwerde zurückwies, wobei es den Ausführungen des VG folgte (Beschluss vom 15.08.2024 – 1 B 10738/24.OVG). Ergänzend merkte es an, dass das Platzieren der Warnschilder für eine ordnungsgemäße Jagdausübung, worauf hier allein abzustellen sei, schon deshalb nicht erforderlich sei, weil der Antragsteller Wölfe weder jagen dürfe noch zu ihrer Hege und ihrem Schutz verpflichtet sei (Beschluss vom 15.08.2024 - 1 B 10738/24.OVG).


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