Auf der Halbinsel Höri im Landkreis Konstanz stellen Anwohnerinnen und Anwohner "Freiwillig-Temo 30"-Schilder auf ihre Grundstücke. Die Schilder bildeten rennende Kinder unter der bekannten, in schwarz gehaltenen und von einem roten Kreis umgebenen "30" auf weißem Grund ab. Darüber war "Freiwillig" geschrieben. Die Schilder müssen jedoch unter anderem wegen der Gefahr der Verwechselung mit amtlichen Schildern entfernt werden, so das VG Freiburg.
Mit Bescheiden vom 26.04.2024 hatte das Landratsamt Konstanz jeweils sofort vollziehbar die Entfernung der Schilder angeordnet und Zwangsgelder in Höhe von jeweils 800 Euro angedroht. Nachdem das Regierungspräsidium Freiburg die Widersprüche hiergegen zurückgewiesen hatte, erhoben die Anwohner Klage und stellten Eilanträge. Letztere lehnte das Gericht jetzt mit drei Beschlüssen ab (Beschlüsse vom 08.08.2024 – 6 K 226/24, 6 K 2227/24, 6 K 2228/24).
Zum Verwechseln ähnlich
Das Gericht begründete die Entscheidung mit einer Verwechslungsgefahr. Das Aufstellen der Schilder verstoße voraussichtlich gegen § 33 Abs. 2 StVO. Die Schilder seien bei einem flüchtigen Betrachten nicht von den amtlichen Vorschriftszeichen 274-30 (zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) und 274.1 (Tempo 30-Zone) zu unterscheiden. Es sei auch nicht direkt klar erkennbar, ob es sich möglicherweise um ein nachträglich verändertes, amtliches Verkehrsschild handele.
Die Größe und Form der Schilder, die Abbildung von fünf rennenden Kindern und die Aufschrift "Freiwillig" führten nach der gebotenen Gesamtschau nicht auf den ersten Blick zu dem eindeutigen Schluss, dass es sich um privat aufgestellte Wunsch-/Fantasiebilder handelt, so das VG. Auch seien die abgebildeten Kinder den "schwarzen Sinnbildern" der StVO zu ähnlich. Gerade bei ausschließlich fremdsprachigen Verkehrsteilnehmern sei eine Verwechslungsgefahr gegeben, da bei flüchtigem Blick nur die vermeintliche Geschwindigkeitsbeschränkung, aber nicht die Überschrift "Freiwillig" verstanden werde. Amtliche Verkehrszeichen müssten aber international verständlich sein. Weiterhin weiche die Größe der Schilder nicht offensichtlich von der vergleichbarer amtlicher Verkehrszeichen ab.
Auch zeigten die Fahrassistenzsysteme der Dienstwagen des Landratsamts und des Regierungspräsidiums nach Passieren der Schilder eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h an. Es sei gefährlich, wenn manche Verkehrsteilnehmer statt der zulässigen 50 km/h "nur" 30 km/h fahren würden, während andere die zulässigen 50 km/h ausnutzen wollten.
Auch herrsche eine Wiederholungsgefahr an anderen Stellen, so das Gericht. Die Schilder seien keine private Einzelmaßnahme, sondern Teil einer breiten Initiative, die unter anderem die Deutsche Umwelthilfe unterstütze.
Die drei Beschlüsse sind nicht rechtskräftig. Die Anwohnerinnen und Anwohner können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim VGH Baden-Württemberg einlegen (Beschluss vom 08.08.2024 - 6 K 226/24).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
Richter, Haftungsrisiken durch alte Straßenschilder, DAR 2016, 167
Suslin/Zilsdorf, Die Anordnung von Tempo 30 aus Lärmschutzgründen, NZV 2020, 407